Zulassung der Berufung zu Abschiebungsschutz (§53 Abs.6 AuslG) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf Abschiebungsschutz nach §53 Abs.6 AuslG wegen gesundheitlicher Risiken bei Rückkehr. Das OVG prüft, ob eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Frage vorliegt. Es verneint dies und verwirft den Zulassungsantrag, da das vorgelegte Attest keine konkrete wesentliche Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr belegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Zulassungsgründe nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art dargelegt und erläutert wird.
Die bloße Nichtakzeptanz der freien Tatsachenwürdigung der Vorinstanz begründet keinen Zulassungsgrund; Substantiierung konkreter Rechts- oder Tatsachenfragen ist erforderlich.
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt Abschiebungsschutz nicht nur vor lebensbedrohenden Zuständen, sondern auch vor wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands, schützt jedoch nicht auf Verbesserung oder Heilung ausgerichtete Ansprüche.
Ein ärztliches Attest, das keine Angaben zur zu erwartenden Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr macht, begründet keinen Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 339/04.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies hat der Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" zu verstehen ist. Der Kläger hat indes eine im beschriebenen Sinne klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Eine solche enthält auch nicht sinngemäß seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen zu strengen Maßstab bezüglich der Gesundheitsgefahren, die im Fall einer Aufenthaltsbeendigung bzw. Abschiebung zu erwarten sind, bei der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angelegt. Insoweit will er lediglich die freie Tatsachenwürdigung des erstinstanzlichen Gerichts und die dabei angelegten Maßstäbe nicht akzeptieren. Die sich im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen "erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben" ... "für diesen Ausländer" stellenden Fragen sind von der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geklärt; weitere in diesem Zusammenhang im vorliegenden Rechtsstreit etwa klärungsbedürftige Fragen sind auch dem Senat nicht erkennbar.
Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht feststellbar, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Schutz nicht nur vor lebensbedrohenden Zuständen, sondern auch vor wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen Schutz bietet. Das Verwaltungsgericht spricht in seinen allgemeinen Ausführungen auf Seite 3 Mitte UA ausdrücklich von Gefahren "außergewöhnlich schwerer körperlicher oder psychischer Schäden" oder der Gefahr, "dass sich der Gesundheitszustand ... wesentlich verschlechtern würde". Mit dem zutreffenden Hinweis, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht auf die Gewährleistung eines Heilungserfolges an sich ausgerichtet ist, verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung ein Abschiebungshindernis begründen kann. Denn das den Hintergrund dieser Ausführungen bildende ärztliche Attest vom 19. April 2004 besagt nichts zu einer Gesundheitsverschlechterung des Klägers und zu deren Ausmaß bei seiner Rückkehr in den Kosovo, so dass davon auszugehen war, dass es bei dem gegenwärtigen, auf Seite 2 Mitte der Zulassungsschrift beschriebenen Befinden des Klägers verbleiben werde. Der Abschiebungsschutz der genannten Vorschrift ist allerdings kein Instrumentarium dafür, dem Ausländer ein seinen körperlichen und geistigen Gegebenheiten Rechnung tragendes Leben im Heimatland zu ersparen und ihm eine Verbesserung seines Befindens oder gar Heilung seiner Krankheit in Deutschland zu ermöglichen. Auf seine Darstellung der Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo kommt es nicht an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.