Zulassung der Berufung in Asylsache nach Afghanistan mangels Darlegung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Berufung gegen eine abschlägige asylrechtliche Entscheidung zur Abschiebung nach Kabul. Das OVG verweigerte die Zulassung, weil keine hinreichende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung und keine substantiierten Tatsachenhinweise vorgetragen wurden. Pauschale Hinweise zur Sicherheitslage genügten nicht; es fehle an einer konkreten Gefahrverdichtung im Sinne der Rechtsprechung zum subsidiären Schutz.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Asylsache wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender substantiierten Tatsachenvorträge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage herausgearbeitet und deren allgemeine Bedeutung dargelegt wird.
Bei tatsächlichen Streitfragen genügt es nicht, die Feststellungen der Vorinstanz pauschal oder entgegenstehend zu behaupten; der Antragsteller muss Anhaltspunkte und Erkenntnisquellen benennen, die eine konkrete Wahrscheinlichkeit für eine abweichende Tatsachenfeststellung begründen.
Zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Rückkehr wegen der Sicherheitslage ist eine (besondere) Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage darzulegen; hierfür sind konkrete, an den Maßstäben des subsidiären Schutzes orientierte Umstände erforderlich.
Die Beurteilung einer Gefahrverdichtung erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung quantifizierbarer Elemente (Anzahl der zivilen Opfer, Schwere der Schädigungen) und der Häufigkeit willkürlicher Gewalt gegenüber der zivilen Bevölkerung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1014/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Die Frage,
„ob für gesunde junge Männer, die außerhalb Afghanistans geboren und aufgewachsen sind und dieses Land bislang nie betreten haben, im Falle einer Abschiebung nach Kabul die Mindestbedingungen für ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet sind, oder ob die dortigen Zustände für jemand, der sich im Land nicht auskennt und dort auch keine aufnahmebereiten und unterstützungsfähigen Verwandten hat, die Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK droht, weil ein menschwürdiges Dasein nicht möglich ist“,
ist bereits nicht entscheidungserheblich, da ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Darstellung des Klägers, er könne nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, unglaubhaft und von aktuell bestehenden Verbindungen zu Afghanistan auszugehen sei. Aus dem Grunde ist auch nicht entscheidungserheblich, „wie dies für Angehörige der Hazara zu beurteilen ist, die ihr ganzes Leben außerhalb Afghanistans verbracht haben.“
Unabhängig hiervon genügt das Vorbringen des Klägers zur veränderten Sicherheitslage nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es wird – ohne Bezug zu im Ausland aufgewachsenen Afghanen und ohne Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils und den dortigen Ausführungen zur Situation der Hazara in Afghanistan – relativ pauschal auf den Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Kabul, den Vormarsch der Taliban, Aktivitäten des IS, die Zunahme ziviler Opfer und die Erhöhung der Truppenstärke der NATO verwiesen. Damit ist jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Rückkehr nach Kabul eine (existenzielle) Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage darstellt, so dass eine Rückkehr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Für die zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr führenden Annahme einer allgemeinen Bedrohung auf Grund der Sicherheitslage bedarf es, wozu sich der Vortrag des Klägers nicht verhält, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vorliegen subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, einer (besonderen) Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage. Dies ist dann der Fall, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Die Gefahrverdichtung ist konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).