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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2576/16.A·08.03.2017

Zulassung der Berufung wegen Subsidiärschutz für Afghanen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtFlüchtlingsrecht (Subsidiärschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung einer verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan und der daraus folgenden Erforderlichkeit subsidiären Schutzes. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil der Kläger keine hinreichend konkretisierte grundsätzliche Rechtsfrage nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG darlegte. Zudem ist die Gewährung subsidiären Schutzes nicht generell für ganz Afghanistan zu beantworten, da Voraussetzungen wie innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, individuelle Gefährdung und inländische Fluchtalternativen fallabhängig sind.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt die Herausarbeitung einer konkret formulierten, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärten Frage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung voraus.

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Ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach §4 Abs.1 AsylG erfordert das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und stichhaltige Gründe für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt.

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Subsidiärer Schutz kann nur ausnahmsweise ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände zuerkannt werden, nämlich bei einer derart verdichteten allgemeinen Gefahrenlage, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson eine ernsthafte Gefahr begründet.

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Wegen regional erheblicher Unterschiede der Konfliktausprägung lässt sich die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nicht einheitlich für das gesamte Staatsgebiet beantworten; pauschale Feststellungen genügen nicht.

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Die Beurteilung der Existenz inländischer Fluchtalternativen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem individuellen Risikoprofil des Schutzsuchenden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG§ 4 Abs. 3 AsylG§ 3c bis 3e AsylG§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1837/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

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Diese Anforderungen erfüllen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,

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„ob die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sich aktuell derart verschlechtert hat, dass abgeschobene afghanische Staatsangehörige dort hinreichend gefährdet sind, durch sicherheitsrelevante Vorfälle verletzt oder getötet zu werden und dass sich diese Gefährdung auf alle Landesteile Afghanistans und auch auf die Hauptstadt Kabul bezieht, so dass mindestens der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist“,

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und

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„wie die aktuelle Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzstatus zu beurteilen“ ist,

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nicht. Sie zielen - unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Ausländers - auf die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage einer vom Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2016 und dem angegriffenen Urteil abweichenden Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan. Die Frage, ob für afghanische Staatsangehörige wegen einer etwaigen „Verschlechterung der Sicherheitslage“ ein Anspruch auf subsidiären Schutz - der Kläger bezieht sich offenbar auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG - besteht, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig beantworten.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht. Über die Verweisung in § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend.

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Der Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes erfordert danach zunächst das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Vgl. zum Begriff und zu den Auslegungsmaßstäben sowohl des EuGH als auch des BVerwG ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 37 ff.

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Darüber hinaus ist erforderlich, dass hieraus für den Ausländer eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit resultiert. Eine solche kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

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Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39 und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.

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Angesichts der in Afghanistan regional erheblich variierenden Konfliktausprägung lässt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht, schon nicht einheitlich für das gesamte Staatsgebiet und zudem mit Blick auf die erforderliche Bestimmung des Niveaus willkürlicher Gewalt, das vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, regelmäßig auch nicht unabhängig von individuellen Umständen beantworten. Abweichendes legt der Kläger mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar.

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Vgl. zur fehlenden Verdichtung einer die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigenden Gefahrenlage in bestimmten Provinzen Afghanistans und zur Möglichkeit, in bestimmten Regionen Afghanistans internen Schutz zu finden, zuletzt noch Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 13a ZB 16.30374 -, juris, Rn. 8 ff; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris, Rn. 28 ff., insbesondere unter Heranziehung auch des vom Kläger angeführten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2016; VG Greifswald, Urteil vom 1. Februar 2017 - 3 A 346/16 -, juris, Rn. 47 ff.

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Im Übrigen kommt es für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblich darauf an, ob für den Schutzsuchenden eine inländische Fluchtalternative besteht. Ob eine solche existiert, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere vom individuellen Risikoprofil des Betroffenen, ab. Auch aus diesem Grund lässt sich die Frage, ob wegen einer „Verschlechterung der Sicherheitslage“ in Afghanistan „mindestens der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist“, nicht verallgemeinernd beantworten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).