PKH für Zulassung der Berufung abgelehnt wegen Fristversäumnis und mangelnder Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Das OVG wertet die Eingabe als PKH-Antrag und lehnt sie ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die für Wiedereinsetzung erforderliche vollständige PKH-Erklärung verspätet eingereicht wurde. Ein unmittelbar von Nicht-Postulationsfähigem gestellter Zulassungsantrag wäre unzulässig.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigten Zulassungsantrag zur Berufung gegen VG-Urteil abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und verspäteter Einreichung der Vermögensangaben
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Zulassungsantrags voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ist die Rechtsbehelfsfrist zur Zulassung der Berufung abgelaufen, kann Wiedereinsetzung in die Frist nach § 60 VwGO nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse vorgelegt worden ist.
Ein Zulassungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht fristgerecht durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 VwGO (z. B. Rechtsanwalt) eingelegt wird; ein form- oder fristwidrig von einer nicht-postulationsfähigen Person eingereichter Antrag ist gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.
Fehlt die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erforderliche vollständige Prozesskostenhilfeerklärung, ist sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung als auch ein nachträglicher Zulassungsantrag in der Regel ohne Erfolg.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für den beabsichtigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Ver-waltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat wertet das am 10. November 2009 anhängig gemachte Rechtsschutzbegehren des Klägers in dessen wohlverstandenen Interesse allein als Antrag, ihm für einen beabsichtigten formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen. Ein zugleich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre hingegen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil er – anders als in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils vorgegeben – nicht fristgerecht durch eine postulationsfähige Person im Sinne von § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO (z. B. einen Rechtsanwalt) eingelegt worden ist.
Der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag kann allerdings keinen Erfolg haben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – d. h. ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Da die einmonatige Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger am 14. Oktober 2009 bereits mit Ablauf des 16. November 2009 (einem Montag) verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO).
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15.03 –, NVwZ 2004, 888, und vom 18. August 2009 – 8 B 79.09 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – 13 A 2646/08 –, juris; jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 3. Dezember 2009 und damit verspätet eingereicht hat. Im Übrigen hätte der Zulassungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.