Zulassungsantrag zur Berufung wegen Afghanistan-Lage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Arnsberg; das OVG wies den Antrag zurück. Streitpunkt war, ob eine allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiären Schutz begründet. Das OVG betont, dass subsidiärer Schutz (§4 AsylG) ein innerstaatliches bewaffnetes Konflikt- und eine individuelle Bedrohung voraussetzt und regionale Unterschiede sowie eine mögliche Inlandsfluchtalternative zu prüfen sind. Zudem fordert §78 Abs.3 AsylG eine konkrete Darlegung der Grundsatzbedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und damit unzulässig zurückgewiesen; Kosten des Zulassungsverfahrens den Klägern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 AsylG) muss eine konkret herausgearbeitete, obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage mit Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung vorgetragen werden.
Ob eine allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage eines Landes subsidiären Schutz begründet, lässt sich nicht pauschal für das ganze Staatsgebiet beantworten; regionale Unterschiede und der konkrete Aufenthaltsort sind zu berücksichtigen.
Subsidiärer Schutz nach §4 Abs.1 AsylG setzt das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit voraus; eine pauschale Schutzgewährung kommt nur bei einer besonderen Verdichtung der Gefahrenlage in Betracht.
Für die Gewährung subsidiären Schutzes ist ferner die Frage einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative maßgeblich; das Vorliegen einer solchen ist anhand des individuellen Risikoprofils des Betroffenen zu prüfen.
Zitiert von (13)
6 zustimmend · 7 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 K 2123/18.A07.05.2020Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf21 K 19075/17.A04.05.2020Zustimmend3 Zitationen
- Verwaltungsgericht Köln6 K 7872/17.A17.02.2020Zustimmendjuris Rn. 13
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. SenatA 11 S 1923/1711.12.2018Neutraljuris Rn. 13
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. SenatA 11 S 316/1711.10.2018Neutraljuris Rn. 13
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 1683/16.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
„ob die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sich aktuell derart verschlechtert hat, dass abgeschobene afghanische Staatsangehörige dort hinreichend gefährdet sind, durch sicherheitsrelevante Vorfälle verletzt oder getötet zu werden und dass sich diese Gefährdung auf alle Landesteile Afghanistans und auch auf die Hauptstadt Kabul bezieht, ferner, ob Familien mit minderjährigen Kindern in besonderer Weise infolge der Sicherheitslage gefährdet sind, so dass mindestens der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist“,
und
„wie die aktuelle Lage in Afghanistan im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzstatus zu beurteilen“ ist,
nicht. Sie zielen - unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Ausländers - auf die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage einer vom Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2016 und dem angegriffenen Urteil abweichenden Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan. Die Frage, ob für afghanische Staatsangehörige wegen einer etwaigen „Verschlechterung der Sicherheitslage“ ein Anspruch auf subsidiären Schutz - die Kläger beziehen sich offenbar auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG - besteht, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig beantworten.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht. Über die Verweisung in § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend.
Der Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes erfordert danach zunächst das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Vgl. zum Begriff und zu den Auslegungsmaßstäben sowohl des EuGH als auch des BVerwG ausführlich OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 37 ff.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass hieraus für den Ausländer eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit resultiert. Eine solche kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39 und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Angesichts der in Afghanistan regional erheblich variierenden Konfliktausprägung lässt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht, schon nicht einheitlich für das gesamte Staatsgebiet und zudem mit Blick auf die erforderliche Bestimmung des Niveaus willkürlicher Gewalt, das vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, regelmäßig auch nicht unabhängig von individuellen Umständen beantworten. Abweichendes legen die Kläger mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dar.
Vgl. zur fehlenden Verdichtung einer die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigenden Gefahrenlage in bestimmten Provinzen Afghanistans und zur Möglichkeit, in bestimmten Regionen Afghanistans internen Schutz zu finden, zuletzt noch Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 13a ZB 16.30374 -, juris, Rn. 8 ff; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris, Rn. 28 ff., insbesondere unter Heranziehung auch des von den Klägern angeführten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2016; VG Greifswald, Urteil vom 1. Februar 2017 - 3 A 346/16 -, juris, Rn. 47 ff.
Im Übrigen kommt es für die Gewährung subsidiären Schutzes maßgeblich darauf an, ob für den Schutzsuchenden eine inländische Fluchtalternative besteht. Ob eine solche existiert, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere vom individuellen Risikoprofil des Betroffenen, ab. Auch aus diesem Grund lässt sich die Frage, ob wegen einer „Verschlechterung der Sicherheitslage“ in Afghanistan „mindestens der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist“, nicht verallgemeinernd beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).