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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 257/12.A·08.02.2012

Zulassung der Berufung bei behauptetem Glaubenswechsel zum Christentum zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren mit der Begründung, sie seien zum Christentum konvertiert. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück und verneinte grundsätzliche Bedeutung. Es bestätigte, dass der Asylbewerber die inneren Beweggründe der Konversion glaubhaft machen muss; Zeugnisse Dritter können fehlende persönliche Darlegungen nicht ersetzen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylbewerber, der Verfolgung wegen eines behaupteten Religionswechsels geltend macht, muss die inneren Beweggründe seiner Konversion glaubhaft machen.

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Die Hinwendung zu einer anderen Religion ist nur dann schutzrelevant, wenn sie auf einer festen inneren Überzeugung und einem ernst gemeinten Einstellungswandel und nicht auf Opportunität beruht.

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Es lassen sich keine allgemeinen, einzelfallübergreifenden Prüfrichtlinien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts aufstellen; die Beurteilung richtet sich nach der Persönlichkeit und intellektuellen Disposition des Betroffenen.

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Das Zeugnis eines dem Asylbewerber nahestehenden Geistlichen oder Leumundszeugnisse können ein fehlendes persönliches glaubhaftmachendes Vorbringen zu höchstpersönlichen inneren Vorgängen nicht hinreichend ersetzen.

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Die Würdigung der Angaben des Asylbewerbers zu seiner Konversion ist Aufgabe des Gerichts; hierfür ist in der Regel kein theologisches Spezialwissen erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 800/11.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.

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Die zunächst von den Klägern aufgeworfene Frage,

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„welchen Prüfungsmaßstab das Verwaltungsgericht zugrunde zu legen hat, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass die angeführte Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung beruht“,

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lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Asylbewerber, der sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm unter Umständen nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf das Leben als Christ zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16 = juris (Rn. 22); Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, NVwZ-RR 2008, 2008 = juris (Rn. 20); OVG Saarl., Urteil vom  26. Juni 2007 - 1 A 222/07 -, InfAuslR 2008, 183 = juris (Rn. 57, 71); Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164 = juris (Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, juris (Rn. 44).

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Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben.

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Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggf. gerichtlichen Verfahrens

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gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall

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nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist,

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indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den

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Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall er-

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wartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend

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nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, a. a. O. (Rn. 46.).

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Nach alldem lassen sich keine allgemeinen Prüfrichtlinien aufstellen, die das Verwaltungsgericht einzelfallübergreifend bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit eines angeblichen Glaubensübertritts zu beachten hat.

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Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt wird, dass die von ihnen weiterhin als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob

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„Leumundszeugnisse und Zeugen, wie etwa die der christlichen kirchlichen Gemeinde und des der Gemeinde vorstehenden Pastors, der die Konvertierenden seit Monaten in der Gemeinde begleitet, kennt und auf die Taufe vorbereitet und die Konvertierten auch nach Prüfung der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts taufen will, nicht wesentliche Bedeutung zukommt und inwieweit der erkennende Richter an der so gewonnenen Erkenntnis des Pastors, die Taufe zu vollziehen, seine eigenen Überlegungen entgegenstellen darf“,

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allgemein klärungsfähig ist, kann diese auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantwortet werden. Die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur; sie kann (und muss) daher allein von dem Asylbewerber selbst glaubhaft beantwortet werden. Ist es dem Asylbewerber – wie hier den Klägern – mit seinem Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen, so kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines dem Asylbewerber nahestehenden Geistlichen kompensiert werden, da dieser über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Asylbewerbers naturgemäß keine Auskunft geben kann. Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylbewerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt auch, jedenfalls im Regelfall, kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.