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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2521/06.A·07.08.2006

Zulassungsantrag zur Berufung wegen PTBS-Bewertung im Kosovo zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Zentrale Frage ist, ob die PTBS der Klägerin im Kosovo zu einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung führt und damit eine Ausnahme von der Senatsrechtsprechung begründet. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, weil keine Abweichung von der zitierten Rechtsprechung substantiiert dargelegt ist. Das unangegriffene Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall eine erhebliche Verschlechterung mit hoher Suizidalität zu erwarten ist.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung einer Abweichung von der Senatsrechtsprechung als zurückgewiesen (Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen behaupteter Abweichung von Senatsrechtsprechung muss konkret dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil von der betreffenden Rechtsprechung abweicht.

2

Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist eine PTBS im Kosovo regelmäßig so behandelbar, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und kein Anspruch auf Behandlung nach westeuropäischem Standard besteht.

3

Ausnahmen von der allgemeinen Bewertung sind möglich, wenn ein überzeugendes medizinisches Gutachten im Einzelfall eine erhebliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr trotz vorhandener Behandlungsmöglichkeiten aufzeigt.

4

Ein vom Gericht herangezogenes Gutachten, das eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darlegt und nicht substantiiert bestritten wird, begründet die Möglichkeit einer Ausnahme von der allgemeinen Rechtsprechung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 6972/03.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Mai 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A und 13 A 1140/04.A -) ist nicht dargelegt.

4

Das Verwaltungsgericht hat keinen das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von der zitierten Rechtsprechung des Senats abweicht oder mit ihr unvereinbar ist. Der Senat hat entschieden, dass eine PTBS im Kosovo regelmäßig soweit behandelbar ist, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar ist, dass der ausreisepflichtige Ausländer keinen Anspruch auf Behandlung nach westeuropäischem Standard hat und zumutbarerweise seinen Lebensmittelpunkt im Kosovo dort einrichten kann, wo ihm keine Gesundheitsgefahren drohen. Diese Rechtsprechung schließt nicht die Ausnahme aus, dass im begründeten Individualfall dem PTBS-Kranken unter bestimmten engen Voraussetzungen trotz der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen kann. Zu einem solchen Ergebnis gelangt das die Klägerin betreffende Gutachten vom 29. März 2006 in seinem Teil 6, insbesondere ab Blatt 87. Danach wird auch eine Behandlung der an PTBS leidenden Klägerin im Kosovo - nach den dortigen Möglichkeiten - wegen des fehlenden Gefühls innerpsychischer Sicherheit einen ungünstigen Verlauf nehmen und zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung mit hoch einzuschätzender Suizidalität führen. Das hat die Beklagte nicht angegriffen und erscheint auch überzeugend. Denn die sexuelle Gewalt an der Klägerin ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit vor religiösem Hintergrund - die Familie der Klägerin ist christlichen Glaubens und widersetzte sich extrem-islamistischen Bedrängungen - und dem Hintergrund des beruflichen Erfolgs des Ehemanns erfolgt und die quasi- staatlichen Schutzorganisationen im Kosovo konnten den von der Familie erbetenen Schutz nicht bewirken. Den insoweit von der Klägerin verständlicherweise als feindlich empfundenen Rahmenbedingungen kann sich diese im Kosovo gegenwärtig nicht in zumutbarer Weise entziehen. Zu Behandlungsmöglichkeiten in Serbien ohne die Provinz Kosovo und deren Erreichbarkeit sowie Zumutbarkeit fehlt es der Antragsbegründung an den erforderlichen Darlegungen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.