Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache zurückgewiesen – Anforderungen an Darlegungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln nach § 78 AsylG. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, da keine konkret formulierte, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage sowie keine Erkenntnisquellen für gegenteilige Tatsachenbehauptungen vorgetragen wurden. Das Gericht erläutert die strengen Darlegungsanforderungen; die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache mangels substantiierter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in Asylverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage benannt sowie deren allgemeine Bedeutung dargelegt wird.
Ein Zulassungsantrag muss die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darlegen.
Bei Tatsachenfragen genügen bloße gegenteilige Behauptungen nicht; der Antragsteller muss durch Nennung bestimmter Erkenntnisquellen oder sonstiger Anhaltspunkte zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass die Feststellungen der Vorinstanz unzutreffend sein könnten.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Beschluss über die Zulassung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 10724/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Diese kann der Antragsbegründung auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Der Sache nach beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auf Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ohne für seine schlicht gegenteiligen Behauptungen Erkenntnisquellen zu benennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).