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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2506/15·09.08.2016

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie wegen fehlenden Nachweises praktischer Befähigung abgelehnt hat. Streitpunkt ist, ob sie ihre Befähigung zur eigenverantwortlichen psychotherapeutischen Behandlung substantiiert nachgewiesen hat. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Erstentscheidung und lehnt die Zulassung ab. Eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt erachtet das Gericht als verhältnismäßig zum Patientenschutz.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels darlegter Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

2

Die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für psychotherapeutische Tätigkeiten kann voraussetzen, dass die Bewerberin ihre Befähigung zur planvollen und eigenverantwortlichen Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen nachweist; bloße pauschale Angaben zu Ausbildung und Erfahrung genügen nicht.

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Eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt ist verhältnismäßig, wenn sie dem Schutz der Patienten vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße psychotherapeutische Behandlung dient.

4

Zur Begründung einer Divergenz i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind konkret bezeichnete, die Entscheidung tragende Rechtssätze erforderlich; allgemeine Hinweise auf abweichende Auffassungen genügen nicht.

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Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Relevanz hat und hinreichend konkretisiert wird.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3326/13

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2015 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

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1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde. Hieran fehlt es.

3

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Klägerin die Heilpraktikererlaubnis nicht schon aufgrund der Aktenlage erteilen wolle, sondern auf einer ergänzenden Überprüfung durch das Gesundheitsamt bestehe. Die Kammer habe zwar keinen Anlass zur Annahme, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung und ihres im Studium erworbenen Wissens in der Lage sei, psychotherapeutisch behandelbare Erkrankungen von solchen abzugrenzen, deren berufsmäßige Behandlung den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten seien. Die Kammer gehe auch davon aus, dass die Klägerin über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder verfüge. Der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, wie er sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, erlaube gleichwohl nicht die Feststellung, dass bei ihrer beabsichtigten heilkundlichen Tätigkeit relevante Gesundheitsgefährdungen für ihre Patienten auszuschließen seien, denn diese habe nicht nachgewiesen, die notwendige Befähigung zu besitzen, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

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Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung.

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Die Befähigung, einen psychotherapeutischen Therapieprozess mit einem Patienten planvoll zu durchlaufen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, ist zum Schutz der Patienten vor Gesundheitsgefahren erforderlich. Die Klägerin hat aber weder substantiiert behauptet, noch belegt, etwa während ihrer Ausbildung oder während ihrer späteren beruflichen Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung oder unter Anleitung eines Psychologischen Psychotherapeuten Patienten psychotherapeutisch behandelt zu haben, und infolge dessen über die vom Verwaltungsgericht vermisste Befähigung zu verfügen. Allein ihre Behauptung, von ihr gingen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrungen keine Gefahren für die Volksgesundheit aus, genügt nicht.

6

Eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt, die darauf abzielt zu klären, ob die Klägerin über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, erweist sich deshalb nicht als unverhältnismäßig. Nur so kann die Beklagte ihrer Verpflichtung nachkommen, sicherzustellen, dass Patienten vor Gesundheitsgefahren, die infolge einer unsachgemäßen psychotherapeutischen Behandlung auftreten können, geschützt sind.

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2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

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ob Diplompsychologen mit entsprechender einschlägiger psychotherapeutischer Schwerpunktausbildung und umfangreichen beruflichen Erfahrungen der (vermeintliche) Mangel an psychotherapeutischer Erfahrung entgegen gehalten werden kann, obwohl die Durchführung nicht ärztlicher Psychotherapie zunächst der Erlaubnis bedarf, die erst begehrt wird,

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stellt sich so nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin nicht allgemein einen Mangel an psychotherapeutischer Erfahrung vorgehalten. In Frage steht allein ihre Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose eigenverantwortlich psychotherapeutisch zu behandeln. Dass es des Nachweises einer solchen Befähigung aus Gründen des Patientenschutzes vor Erteilung einer Erlaubnis, die zur Aufnahme der heilkundlichen Tätigkeit berechtigt, bedarf, versteht sich von selbst.

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3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch auf das Vorliegen einer Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Solche tragenden Rechtssätze hat die Klägerin nicht benannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).