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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 25/02.A·08.01.2002

Zulassung der Berufung abgelehnt: Abschiebungshindernis bei psychischer Erkrankung verneint

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin zu 2) beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine aufenthaltsbeendende Entscheidung; das OVG hat den Zulassungsantrag zurückgewiesen und die Klägerin zu den Kosten verurteilt. Kernfrage war, ob eine psychisch bedingte Gefährdung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründet. Das Gericht verneinte eine erhebliche Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und hielt das vorgelegte Attest für veraltet und nicht ausreichend wissenschaftlich fundiert. Allgemeine psychische Belastungen wegen Aussichtslosigkeit des Aufenthalts gelten nicht als Abschiebungshindernis.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 2) als unbegründet abgewiesen; kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur zulässig, wenn diese Bedeutung hinreichend substantiiert und für die Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird.

2

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine erhebliche Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und eine faktische Ausschaltung des Ermessens der Behörde voraus.

3

Psychische Beeinträchtigungen wie Enttäuschung oder Depression infolge der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts begründen nicht ohne Weiteres ein Abschiebungshindernis.

4

Ein ärztliches Attest, das nicht aktuell, nicht objektiv ausgewertet oder nicht wissenschaftlich fundiert ist, reicht nicht zur Begründung einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG.

5

Die bloße Gefahr selbstzugefügter Schäden ist nicht der Rückführung als solcher zuzurechnen und bedarf einer fundierten, nachvollziehbaren Darlegung, um ein Abschiebungshindernis zu begründen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1660/00.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der von der Klägerin zu 2) sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist bereits nicht hinreichend dargelegt und liegt im Übrigen auch nicht vor: Die von ihr auf Blatt 2 ihrer Antragsschrift für rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage wird sich nicht stellen; jedenfalls hat die Klägerin zu 2) die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Denn gleichgültig, ob eine Gesundheitsschäden hervorrufende oder verfestigende Abschiebung als solche einen inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Gefährdungsgrund darstellt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht von einer die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllenden Gefährdung der Klägerin zu 2) auszugehen. Ein solches Abschiebungshindernis setzt eine erhebliche Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit des betreffenden Ausländers und eine Reduzierung des der Behörde eingeräumten Ermessens auf Null voraus. Eine solche gravierende Gefährdung der Klägerin zu 2) kommt in dem für sie ausgestellten nervenärztlichen Attest des Dr. (Z. ) A.. N. vom 9. Mai 2000, das im Übrigen bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr aktuell war, nicht zum Ausdruck. Im Kern ist dort von einer Dekompensation und Depression der Klägerin zu 2) die Rede, ausgelöst durch - angebliche - Berichte in den Medien über tägliche Erschießungen im Kosovo und einen - angeblichen - akuten Abschiebungsversuch. Die Bescheinigung beruht indes erkennbar auf einer mangelnden distanzierten Betrachtung der Klägerin zu 2), der von ihr vorgebrachten Gründe ihrer Beschwerden und des Hintergrundes ihres Nachsuchens um ein nervenärztliches Attest. Zunächst sind tägliche Erschießungen im Kosovo im Sommer 2000 nicht erfolgt und ist ein seinerzeitiger Abschiebungsversuch gegen die Klägerin zu 2) nicht feststellbar, mithin der von ihr vorgebrachte Auslöser für die attestierte Dekompensation und Depression erkennbar vorgeschoben. Ferner dürfte die Klägerin zu 2) nach dem mit ihrer Klage vom 15. März 2000 angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2000 die Aussichtslosigkeit eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland erkannt und sich daraufhin im Zustand einer verständlicherweise eingetretenen Enttäuschung oder sogar Depression um das o.a. Attest bemüht haben. Ein solcher mit der Erkenntnis eines aussichtslosen Bleiberechts für Deutschland und einer für die Zukunft sich abzeichnenden Rückkehr in die Heimat einhergehender psychischer Zustand begründet aber noch keine erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Indem das Gesetz die Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen vorsieht, nimmt es grundsätzlich deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen Zustand des Betroffenen in Kauf und lässt es diese nicht als Abschiebungshindernisse gelten. Ansonsten trüge jeder Versuch einer Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Verwaltungsentscheidungen zugleich den Grund für ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in sich und führte die Vollziehung ad absurdum. Dass im Falle der Klägerin zu 2) eine Ausnahmesituation vorliegt, insbesondere ihre Rückführung als solche in die weitgehend befriedete Heimat mit nicht mehr hinnehmbaren Gefährdungen, beispielsweise einer Lebensgefahr für sie verbunden ist, ist auch unter Berücksichtigung des o.a. Attestes nicht dargetan. Eine solche Situation kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Ausländer möglicherweise sich selbst körperlichen Schaden zufügen könnte. Eine dahin gehende Gefährdung wäre nicht der Rückführung als solcher zu zu rechnen und ist im vorliegenden Fall überdies nicht wissenschaftlich fundiert begründet und deshalb nicht ernstlich zu befürchten.