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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2487/15.A·06.01.2016

Zulassungsantrag der Berufung nach §78 AsylG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Streitfrage ist, ob die in § 78 AsylG geforderten Zulassungsgründe dargelegt wurden. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine konkreten Zulassungsgründe genannt sind; pauschale Berufungsvorträge genügen nicht. Eine berichtigte Rechtsmittelbelehrung führte nicht zur Zulassung; Kostenentscheidung folgt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe benennt, aus denen die Berufung zuzulassen ist; fehlt eine derartige Darlegung, ist der Zulassungsantrag unzulässig.

2

Bloße Ausführungen im Stil einer Berufungsschrift ohne Nennung eines konkreten Zulassungsgrundes genügen nicht zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung.

3

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nur eine Fristverlängerung; wird die Belehrung vom Gericht berichtigt und innerhalb der verlängerten Frist kein Zulassungsgrund benannt, bleibt der Zulassungsantrag unzulässig.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ Dublin III-Verordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10a K 2626/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nennt keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG und ein solcher ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Es wird lediglich im Stile einer Berufungsschrift ausgeführt, die Regelungen der Dublin III-Verordnung seien nicht anwendbar, weil sie faktisch nicht mehr umgesetzt würden. Die ursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, die ohnehin nicht zur Zulassung der Berufung, sondern nur zur Verlängerung der Antragsbegründungsfrist geführt hätte, hat das Verwaltungsgericht berichtigt. Innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ist ebenfalls kein Zulassungsgrund benannt worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.