Zulassungsablehnung der Berufung wegen rechtmäßigem Entzug der Strahlenschutz-Fachkunde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen den Entzug ihrer Fachkundebescheinigung im Strahlenschutz. Kernfrage ist die Rechtmäßigkeit und Ermessensausübung des Entzugs nach § 18a RöV. Das OVG NRW weist den Zulassungsantrag zurück: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, da die erforderliche fünfjährige Aktualisierung der Fachkunde nicht nachgewiesen wurde und die behördliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden ist.
Ausgang: Zulassungsantrag auf Berufung gegen das Urteil des VG Minden zurückgewiesen; Berufung nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 18a Abs. 2 RöV kann die zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde entziehen, wenn Fortbildungsnachweise fehlen oder eine Überprüfung ergibt, dass die Fachkunde nicht im erforderlichen Umfang vorhanden ist; die Behörde hat dabei ihr Ermessen auszuüben und mildere gleich wirksame Maßnahmen zu prüfen.
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist mindestens alle fünf Jahre durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen zu aktualisieren; ältere Nachweise, die den maßgeblichen Zeitpunkt nicht abdecken, begründen keine hinreichende Fachkunde.
Dass Nachweise nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV nur auf Anforderung vorzulegen sind, steht einem Entzug nach Satz 4 nicht entgegen; eine vorherige Anforderung ist weder tatbestandlich noch in der Rechtsfolge erforderlich.
Die unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit getroffene Ermessensentscheidung der Behörde bleibt rechtmäßig, auch wenn sie die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, weil bereits ohne Anordnung erhebliche Gesundheitsgefahren durch fehlende Fachkunde bestehen können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1490/14
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach der mit Bescheid vom 16. Mai 2014 erfolgte Entzug der der Klägerin erteilten Bescheinigung über die Fachkunde im Strahlenschutz rechtmäßig ist.
a) Der Bescheid leidet nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Ermessensfehlern.
Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV kann die Beklagte als zuständige Stelle eine Bescheinigung über die Fachkunde oder über die Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird oder eine Überprüfung nach Satz 5 ergibt, dass die Fachkunde oder die Kenntnisse im Strahlenschutz nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorhanden sind. Das ihr nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen hat die Beklagte erkannt (Seite 5 des Bescheides vom 16. Mai 2014) und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei ihrer Ermessensausübung hat sie mit Blick auf den mit dem Entzug der Fachkundebescheinigung verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin auch in den Blick genommen, ob mildere, aber gleich effektive Mittel zur Erreichung des Zwecks, durch den nicht sachgemäßen Umgang mit Röntgenstrahlen drohende erhebliche Gesundheitsgefahren für Leib und Leben von Patienten abzuwenden, in Betracht kommen.
Dass die Beklagte nicht die sofortige Vollziehung ihres Bescheides angeordnet hat, ist unerheblich. Dies stellt nicht in Frage, dass infolge fehlender Fachkunde erhebliche Gesundheitsgefahren drohen können.
Der Einwand der Klägerin, sie habe am 26./27. November 2005 einen Strahlenschutzkurs besucht und eine Bescheinigung über den Strahlenschutz vorgelegt, rechtfertigt weder die Annahme, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung über die erforderliche Fachkunde verfügt, noch begründet er einen Ermessensfehler. Gemäß § 18a Abs. 2 Satz 1 RöV ist die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen zu aktualisieren. Die Regelung zeigt, dass der Verordnungsgeber - in nicht zu beanstandender Weise - davon ausgeht, dass es angesichts möglicher erheblicher Gesundheitsgefahren infolge eines nicht sachgemäßen Umgangs mit Röntgenstrahlen regelmäßig aktualisierter Fachkenntnisse bedarf. Die erforderliche Aktualisierung hat im Falle der Klägerin aber nicht stattgefunden.
Anders als die Klägerin meint, führt die von ihr vorgelegte Bescheinigung „Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz“ vom 7. März 2015 ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Annahme, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Entzug der Fachkundebescheinigung über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begründet diese Bescheinigung nicht.
Ob die Klägerin die erforderliche Fachkunde mittlerweile wiedererlangt hat, kann dahinstehen. Insoweit bleibt es ihr unbenommen, bei der Beklagten einen Antrag auf Neuerteilung zu stellen.
b) Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 3 RöV nur auf Anforderung vorzulegen ist. Für die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 RöV ist dies unerheblich. Weder auf Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite ist eine (erfolglose) Anforderung (zusätzliche) Voraussetzung für den Entzug der Fachkundebescheinigung.
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn sich ‑ wie hier - die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
3. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Voraussetzungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin formuliert schon keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Abgesehen davon folgt aus den Gründen zu 1., dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Weiteres mit den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens geklärt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).