Zulassung der Berufung zu Nachbewilligung bei Festbetragsförderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Nachbewilligung von Mehrkosten durch Umsatzsteuererhöhung. Streitpunkt war, ob § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW (Nachbewilligung bei behördlicher Anordnung) auf eine gesetzliche Umsatzsteuererhöhung anwendbar oder analog zu erweitern ist. Das OVG verwarf den Zulassungsantrag: die Vorschrift ist abschließend; eine gesetzliche Steuererhöhung ist keine behördliche Anordnung. Die Klägerin trägt die Kosten; das VG-Urteil wird rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargetan, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW setzt eine Nachbewilligung voraus, dass die Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen entstanden sind und die Behörde unverzüglich unterrichtet wurde.
Eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer stellt keine nachträgliche behördliche Anordnung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW dar und begründet daher keinen Anspruch auf Nachbewilligung unter dieser Vorschrift.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW ist abschließend; eine analoge Anwendung der Vorschrift auf gesetzlich verursachte Mehrkosten ist ausgeschlossen, insbesondere wegen der mit der Festbetragsförderung verbundenen Risikoverteilung.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen oder keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1406/08
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.795,09 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
1. Das klägerische Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Nachbewilligung der ihr durch die Umsatzsteuererhöhung zum 1. Januar 2007 entstandenen Mehrkosten der Erweiterung der Pflegestation auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW, der nach der Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 KHGG NRW anwendbar sei, nicht zu. Nach § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW würden Fördermittel nur nachbewilligt, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen erforderlich würden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet habe. Bei der Mehrwertsteuererhöhung handele es sich nicht um Mehrkosten im Sinne dieser Regelung. § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW sei abschließend. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Daran ändere § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, wonach auch die Festbetragsförderung auskömmlich sein solle, nichts.
Hiergegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW sei nicht abschließend. Sie werde bereits im Gesetz durch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW überdeckt. § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW diene dem Schutz des Förderungsempfängers vor solchen Mehrkosten, die unabwendbar aus dem Bereich des Staates herrührten. Die gesetzliche Erhöhung der Umsatzsteuer führe zu einer Anweisung der Finanzbehörden gegenüber den am Bau beteiligten Leistungserbringern und Leistungsempfängern.
Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW werden, soweit sich das Krankenhaus - wie hier - für eine Einzelförderung im Wege der Festbetragsförderung entschieden hat, Fördermittel nur nachbewilligt, soweit Mehrkosten aufgrund nachträglicher unabweisbarer behördlicher Anordnungen erforderlich werden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat.
1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Nachfinanzierung ist nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erforderlich geworden. Vielmehr folgt die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer in der im Gesetz vorgesehenen Höhe unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Umsetzung durch behördliche Anordnung im Einzelfall bedarf es nicht.
2. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW abschließend ist und eine analoge Anwendung auf den hier vorliegenden Fall ausscheidet.
a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW, wonach eine Nachbewilligung im Falle der Festbetragsförderung nach § 24 Abs. 1 1. Alt. KHG NRW ausdrücklich eine behördliche Anordnung voraussetzt. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung von der Förderung nach Maßgabe der anfallenden förderungsfähigen Kosten auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 2. Alt. KHG NRW. Bei dieser ist eine Nachbewilligung von Fördermitteln (schon dann) möglich, wenn unabweisbare Mehrkosten nachgewiesen werden und der Krankenhausträger die zuständige Behörde vor ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet hat. Diese Regelung erfasst nicht nur die unabweisbaren Mehrkosten, die auf behördlicher Anordnung beruhen, sondern auch solche, die entstanden sind, weil sich im Verlauf der Weiterplanung oder Baudurchführung herausstellt, das notwenige zusätzliche Kostenfaktoren vom Krankenhaus und der Bewilligungsbehörde zur Zeit der Bewilligung nicht oder nicht in vollem Umfang erkannt worden sind, sowie Mehrkosten auf Grund von Preis- oder Lohnsteigerungen.
Vgl. Pant, KHG NRW, Kommentar 1988, Erläuterungen zu § 22 Abs. 3 KHG NRW 1987.
b) Auch die mit der Festbetragsförderung verbundene Risikoverteilung steht einer analogen Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegen. Das Gesetz legt im Falle einer Festbetragsförderung dem Krankenhausträger das Risiko auf, dass nicht alle Mehrkosten erstattet werden. Dafür verbleiben ihm aber bei einer Unterschreitung des Festbetrags die nicht in Anspruch genommenen Fördermittel für anderweitige Investitionen. Hat der Krankenhausträger unabweisbare Mehrkosten zu tragen, die ‑ wie hier - nicht auf eine behördliche Anordnung zurückzuführen sind, realisiert sich lediglich ein mit der Festbetragsförderung einhergehendes typisches Risiko. Dass der Krankenhausträger die Mehrkosten zu tragen hat, ist auch nicht unbillig, weil die Festbetragsförderung die Zustimmung des Krankenhausträgers voraussetzt (§ 24 Abs. 1 KHG NRW 1998) und er deswegen frei entscheiden kann, ob er dieses Risiko eingehen will. Lehnt er dies ab, verbleibt es bei einer Förderung nach Maßgabe der anfallenden Kosten (§ 24 Abs. 1 KHG NRW), die mit weiterreichenden Nachbewilligungsmöglichkeiten verbunden ist.
c) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW, wonach der Festbetrag grundsätzlich so zu bemessen ist, dass die entstehenden förderungsfähigen Kosten gedeckt sind, folgt nichts anderes. Die Regelung zwingt die Bewilligungsbehörde zwar dazu, bei der Ermittlung des Festbetrags die voraussichtlichen Kosten sorgfältig zu ermitteln, um sicherzustellen, dass die dem Krankenhausträger als Festbetrag zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel die vorauskalkulierten Kosten des sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Krankenhauses decken. Dass über den nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 KHG NRW ermittelten Festbetrag hinaus Fördermittel nachzubewilligen sind, bestimmt er aber nicht.
2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.
Das ist hier der Fall. Die Fragen, ob die Umsatzsteuererhöhung unter den Begriff „unabweisbare behördliche Anordnung" im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4 KHG NRW fällt und eine analoge Anwendung der Regelung in Betracht kommt, lassen sich aus den Gründen zu 1. ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantworten.
b) Besondere tatsächliche oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist auch beim Fehlen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht zwingend vorgeschrieben.
c) Für das Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ohne Relevanz ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2015 die Auffassung vertreten hat, die Angelegenheit könne so oder so entschieden werden, und eine vergleichsweise Regelung angeregt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).