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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2455/16·22.06.2017

Zulassungsablehnung der Berufung gegen Widerruf der Approbation wegen Epilepsie

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht Heilberufe / ApprobationsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf der zahnärztlichen Approbation. Das OVG hält die Zulassungsgründe für nicht dargetan: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und kein erheblicher Verfahrensfehler. Widerruf sei materiell rechtmäßig; fehlende Therapieeinsicht und prognostisch keine absehbare Besserung rechtfertigten den Widerruf statt Ruhen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe (ernsthafte Zweifel/Verfahrensfehler) nicht substantiiert dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung setzt die substantiiert dargelegten Voraussetzungen des § 124 VwGO voraus; werden diese nicht vorgetragen, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

2

Bei Widerruf einer Approbation nach ZHG kann das Fehlen der gesundheitlichen Eignung auf Basis fachärztlicher Gutachten und Atteste begründet werden.

3

Das Ruhen der Approbation ist nur dann als milderes Mittel ausreichend, wenn eine zeitlich absehbare Besserung der gesundheitlichen Eignung und Therapieeinsicht zu erwarten ist.

4

Die bloße Möglichkeit örtlicher Unzuständigkeit führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids nach § 46 VwVfG NRW, wenn feststeht, dass die Unzuständigkeit keinen Einfluss auf die materielle Entscheidungsgrundlage gehabt hätte.

5

Eine mangelnde Therapieeinsicht und wiederholtes vorzeitiges Abbrechen stationärer Behandlungen können die für eine Wiederherstellung der Berufseignung erforderliche Aussicht auf Erfolg ausschließen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG§ 46 VwVfG NRW§ 5 ZHG§ 86 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 3024/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

2

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid der Bezirksregierung vom 5. Mai 2015, mit welchem die dem Kläger erteilte Approbation als Zahnarzt gestützt auf § 4 Abs. 2 Satz 2 ZHG i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG widerrufen worden sei, sei formell rechtmäßig. Zwar sei fraglich, wo der Kläger zuletzt in einer zuständigkeitsbegründenden Weise zahnärztlich tätig gewesen sei. Wegen § 46 VwVfG NRW könne der Kläger aber nicht allein wegen einer möglicherweise fehlenden Zuständigkeit der Bezirksregierung die Aufhebung des Bescheides beanspruchen. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtmäßig. Die gesundheitliche Eignung des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs sei wegfallen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten und Attesten, wonach der Kläger an einer Epilepsieerkrankung leide, die rezidivierend zerebrale Anfälle nach sich ziehe mit teilweise über mehrere Tage hinweg andauernden Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen, Bewusstseins- und Sprachstörungen, ggfs. auch Sehstörungen. Der Widerruf sei ermessenfehlerfrei verfügt worden.

4

Der Kläger wendet hiergegen ein, die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW lägen nicht vor. Es sei nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt habe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung könne nicht jeder Zweifel ausgeschlossen werden, dass eine andere Behörde auf Grund des Berichts des B.       L1.     Krankenhauses über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 13. bis 24. November 2014 die Anordnung des Ruhens für ausreichend gehalten hätte.

5

Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zu Erfolg. Abgesehen davon, dass auch nach den Ausführungen des Klägers die örtliche Unzuständigkeit der Bezirksregierung nicht feststeht, ist angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht davon auszugehen, dass eine andere Behörde die Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation als milderes Mittel in Erwägung gezogen hätte. Dazu hat das Verwaltungsgericht - auch unter Auswertung des Berichts des B.       L1.     Krankenhauses vom 24. November 2014 - ausgeführt, der Widerruf der Approbation sei erforderlich. Die Anordnung des Ruhens der Approbation sei als Präventionsmaßnahme nicht ausreichend. Es habe keine Aussicht auf eine zeitlich absehbare Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers bestanden. Es könne dahinstehen, ob bei optimaler Medikation fortbestehende Funktionsbeeinträchtigungen einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegenstünden. Der Kläger habe keinen Behandlungserfolg durch konsequente Anwendung einer solchen Therapie erzielt. Nach den zwischenzeitlich vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen, insbesondere die der Neurologin und Psychiaterin Dr. N.       vom 10. Februar  2016, sei davon auszugehen sei, dass dem Kläger die Einsichtsfähigkeit in seine gesundheitliche Situation und die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung fehle.

6

Dieser Einschätzung ist der Kläger mit seinen Ausführungen nicht durchgreifend entgegengetreten. Der vom Kläger behauptete nicht ausschließbare Behandlungserfolg bei optimaler Medikation hätte als Grundlage einer Ruhensanordnung nach § 5 ZHG nicht genügt. Für eine zeitlich absehbare Besserung des Gesundheitszustandes und eine damit einhergehende Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung des Klägers wäre vielmehr eine Therapieeinsicht und -bereitschaft erforderlich gewesen. Dass es hieran fehlte, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und dazu ausgeführt, stationäre Behandlungen im November 2014 und Februar 2016 habe der Kläger jeweils gegen den ärztlichen Rat vorzeitig abgebrochen. Zudem habe er in der mündlichen Verhandlung erklärt, seit zwei Jahren keine Medikamente gegen Epilepsie zu nehmen.

7

Das Zulassungsvorbringen gebietet keine abweichende Einschätzung. Die Erklärungen des Klägers, er habe die ihm im November 2014 nur für drei Tage verschriebenen Tabletten nicht mehr gebraucht, weil es ihm besser gegangen sei, und der nicht näher substantiierte Verweis auf gesundheitliche Kontrollen bei verschiedenen zahnärztlichen Tätigkeiten auf arbeitsvertraglicher Grundlage im Jahr 2010, bestätigen vielmehr die ihm bereits in der Vergangenheit attestierte fehlende Therapieeinsicht (vgl. Bescheinigung des B.       L1.     Krankenhauses vom 24. November 2014, Amtsärztliches Gutachten Dr. G.        vom 24. April 2015). Dass er sich zwischenzeitlich - insbesondere mit Blick auf den drohenden Widerruf der Approbation - gleichwohl in konsequente medizinische Behandlung begeben hat, hat der Kläger, der noch im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 vorgetragen hat, weder an Epilepsie erkrankt zu sein noch mehrere Unfälle gehabt zu haben, ist nicht ersichtlich.

8

Da schon der drohende Widerruf der Approbation beim Kläger keine Therapiebereitschaft ausgelöst hat, besteht kein Anlass zur Annahme, die bloße Anordnung des Ruhens der Approbation hätte den Kläger zur Aufnahme einer ärztlicherseits dringend angeratenen Behandlung (vgl. Bescheinigung des Katholischen Klinikums F.     vom 2. Februar 2016) veranlassen können.

9

2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

10

Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Frage offen gelassen, ob eine bei optimaler Medikation fortbestehende Funktionsbeeinträchtigung, etwa eine weitere Ieichte Inkohärenz des Denkens und eine leichtgradige Aphasie einer zahnärztlichen Berufsausübung entgegen gestanden hätte. Der hiermit gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zu erschöpfender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt aber nicht vor. Die Aufklärung war nicht angezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Therapieeinsicht und –willigkeit des Klägers verneint hat. Auch hat der in der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger nach dem Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung nicht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gedrängt.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).