Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung nach § 78 AsylG. Das OVG NRW wies den Antrag zurück, weil keine konkret herausgearbeitete Klärungsfrage und keine Angaben zur allgemeinen Bedeutung vorgetragen wurden. Behauptete neue Forschungsergebnisse blieben ohne benannte Quellen; eine substantiierte Darlegung von Traumatisierung fehlte, sodass Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben war.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage formuliert und deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargelegt wird.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung muss konkret die zu klärende Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die allgemeine Bedeutung benennen.
Bei der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung einer Tatsachenfrage genügt es nicht, bloße gegenteilige Behauptungen vorzubringen; es sind konkrete Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte anzugeben, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der abweichenden Tatsachengrundlage begründen.
Die fehlende substanzielle Darlegung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts (z. B. Traumatisierung) sowie das Ausbleiben benannter Quellennachweise führt dazu, dass die Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu erteilen ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 11223/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Hinsichtlich der Frage,
„welche Maßstäbe an die Darlegung des Verfolgungsschicksals unter Berücksichtigung neuerer Forschungsergebnisse zur Gedächtnisleistung traumatisierter Personen heranzuziehen sind“,
genügt das Vorbringen diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger keine Erkenntnisquellen benannt hat, aus denen sich „neuere Forschungsergebnisse zur Gedächtnisleistung traumatisierter Personen“ ergeben. Allein die Behauptung des Vorliegens solcher Erkenntnisse reicht nicht aus. Unabhängig hiervon hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, traumatisiert zu sein, so dass es auch an der Entscheidungserheblichkeit der Frage fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).