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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2453/17.A·17.10.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Darlegungspflichten bei Grundsatzbedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung im Asylverfahren mit Verweis auf angebliche Grundsatzbedeutung hinsichtlich der Lage in Afghanistan und der innerstaatlichen Fluchtalternativen. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels hinreichender Darlegung der Grundsatzbedeutung und konkreter Anhaltspunkte für abweichende Tatsachenfeststellungen ab. Pauschale Hinweise und abweichende Rechtsprechungsverweise genügen nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §154 VwGO i.V.m. §83b AsylG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung im Asylverfahren mangels substantierter Darlegung der Grundsatzbedeutung zurückgewiesen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, ober‑ oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage herausgearbeitet wird.

2

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung erfordert die Benennung der konkreten Frage, ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und der allgemeinen, über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung.

3

Bei der Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung für Tatsachenfragen genügt nicht bloße Gegendarstellung; erforderlich ist die Nennung konkreter Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte, die eine abweichende Tatsachenfeststellung wahrscheinlicher machen.

4

Pauschale Behauptungen über eine sich verschlimmernde Lage im Herkunftsland oder der Verweis auf abweichende Vorentscheidungen erfüllen die Darlegungspflichten nicht.

5

Kosten trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; Entscheidungen über die Zulassung der Berufung sind unanfechtbar nach § 80 AsylG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 9114/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Hinsichtlich der Fragen,

8

„ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gefahrenlage aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan so groß ist, dass jede Zivilperson Gefahr läuft, allein aufgrund ihrer Anwesenheit durch Bombenanschläge, militärische Angriffe oder Entführung etc. durch die Taliban oder sonstige Bürgerkriegsparteien getötet, gefoltert oder verletzt zu werden“;

9

„ob angesichts der hohen Anzahl von Binnenflüchtlingen innerhalb Afghanistans, exemplarisch wird die Lage in der Hauptstadt Kabul geschildert, die von 500.000 Einwohnern auf mittlerweile ca. 5.0000.000 Einwohner angewachsen ist, so dass nicht von einer inländischen Fluchtalternative ausgegangen werden kann“,

10

genügt das Vorbringen diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

11

Der Vortrag des Klägers beschränkt sich neben den Fragestellungen auf die Anmerkung, dass der erkennende Senat bereits mehrfach zu den angesprochenen Fragen Stellung genommen habe, diese Entscheidungen jedoch „nicht in Stein gemeißelt“ seien und „im Übrigen auch von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof“ abwichen. Die „gegenwärtige sich noch verschlimmernde Situation in Afghanistan“ mache eine Neubewertung durch den Senat erforderlich.

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Dies genügt den Darlegungsanforderungen schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargelegt hat, dass seine und nicht die gegenteiligen gerichtlichen Behauptungen zutreffend sind. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, warum das Anwachsen der Stadt Kabul die Annahme einer inländischen Fluchtalternative ausschließt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).