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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2429/17.A·17.10.2017

Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen im Asylverfahren. Das OVG stellte fest, dass allein die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG maßgeblich sind und § 124 VwGO im Asylverfahren nicht greift. Der Antrag scheiterte, weil der Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung hinreichend begründete noch konkrete Erkenntnisquellen nannte, die seine abweichenden Tatsachenbehauptungen (z. B. zur Sicherheitslage in Kabul) wahrscheinlicher machten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels substantierter Darlegung der Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung im Asylverfahren sind die in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe ausschließlich maßgeblich; eine Entsprechung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) besteht nicht.

2

Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfordert die konkrete Benennung der zu klärenden Rechts- oder Tatsachenfrage, die Herausarbeitung ihrer Klärungsbedürftigkeit und ihre allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

3

Bei einer auf Tatsachenfragen gestützten Zulassungsbegründung genügt nicht die bloße Behauptung entgegenstehender Umstände; es müssen konkrete Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte benannt werden, die die Wahrscheinlichkeit der entgegenstehenden Tatsachendarstellung erhöhen.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens können dem Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG auferlegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1068/17.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Wie sich auch aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergibt, kann sich der Kläger allein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG berufen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), auf den der Kläger unter anderem seinen Zulassungsantrag stützt, findet ausweislich des spezielleren § 78 Abs. 3 AsylG im Asylverfahren keine Entsprechung.

3

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

4

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

5

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

6

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

7

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

8

Hinsichtlich der Fragen,

9

„inwiefern Kabul ein sicherer Alternativfluchtort sein kann oder nicht und inwiefern die Taliban „Aufständige“ listet und diese dadurch in ganzen Land und insbesondere auch in Kabul von der Taliban verfolgt werden“,

10

genügt das Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG schon deswegen nicht, weil der Kläger nicht durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt hat, dass seine und nicht die gegenteiligen gerichtlichen Behauptungen, wonach Kabul eine inländische Fluchtalternative für den Kläger darstelle und er dort seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne, zutreffend sind.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).