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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2423/16.A·02.02.2017

Zulassungsablehnung: Abschiebungsverbot wegen Erkrankungen (Kosovo/Roma) nicht grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG mit der Behauptung unzureichender medizinischer Versorgung im Kosovo. Das OVG lehnt die Zulassung nach §78 AsylG ab, weil keine grundsätzliche Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt ist und das Vorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert erschüttert. Insbesondere fehlen konkrete Nachweise zur Nichtverfügbarkeit oder Unzugänglichkeit der Behandlung und zur Unfinanzierbarkeit der Medikamente.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und substantiierten Vorbringens als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung dargelegt wird.

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Die Darlegung der Grundsatzbedeutung muss die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hinreichend darstellen.

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Bloße Richtigkeitsrügen gegen die Würdigung der Vorinstanz begründen keinen Zulassungsgrund; es sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erforderlich.

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Für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ist darzulegen, dass notwendige medizinische Leistungen im Herkunftsstaat nicht verfügbar oder dem Betroffenen de facto nicht zugänglich sind; bloße Behauptungen ohne konkrete Nachweise genügen nicht.

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Bei der Prüfung der Finanzierbarkeit von Medikamenten sind mögliche Unterstützungsleistungen Dritter zu berücksichtigen und Preisbehauptungen substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1807/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

3

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.

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Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn wird mit der im Zulassungsantrag formulierten Frage,

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„ob einem kosovarischen Staatsangehörigen mit Roma-Volkszugehörigkeit, der an folgenden Erkrankungen leidet

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-          peripherer arterieller Verschlusskrankheit mit femoropopliteraler Bypasslegung in 08/15

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-          subakuter ST-Hebungsinfarkt der Vorwand bei 2-Gefäß-KHK (koronarer Herzerkrankung)

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-          Zustand nach kardiopulmontaler Reanimation und passagerer Anlage eines externen Schrittmachers mit 2-fach-DE-Stenting im RIVA und 3-fach DE-Stenting im RCX

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-          arteriellem Hypertonus

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-          nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II

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-          Angina Pectoris

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-          in 12/16 und 01/17 bevorstehende Augen-Operationen in Vollnarkose,

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und dem folgende Medikation verordnet worden ist,

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-          Pantoprazol 40 mg

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-          ASS 100 mg

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-          Clopidogrel 75 mg

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-          Metformin 1000 mg

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-          Metoprolol 23,75 mg

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-          Phenprocoumon (Marcumar) 3 mg

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-          Ramipril 2,5 mg

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-          Simvastatin 40 mg

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-          Spironolacton 50 mg

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ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen ist, weil er für den Fall einer Rückkehr ins Kosovo dort nicht angemessen medizinisch behandelt werden könnte, die lebensnotwendig erforderlichen Medikamente nicht finanzieren könnte und deshalb dort dem sicheren Tod, jedenfalls aber einer schweren und lebensgefährlichen alsbaldigen Erkrankung ausgeliefert wäre“,

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nicht aufgezeigt. Der Kläger legt schon nicht dar, dass und warum der Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist auch nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung der Frage, in der die dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen und die bei ihm zu bestimmten Terminen durchgeführten Operationen aufgelistet sowie die Medikamente aus seinem Medikamentenplan vom 6. Oktober 2016 wiedergegeben werden, dass es dem Kläger allein um die Beantwortung der Frage geht, ob die bei ihm vorliegenden Erkrankungen für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo begründen können. Eine darüber hinaus gehende, allgemeine Bedeutung der Frage legt er nicht dar. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.

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Darüber hinaus legt der Kläger aber auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers damit begründet, dass die dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen im Kosovo behandelbar und diese Behandlungsmöglichkeiten ihm auch zugänglich seien. Kontrolluntersuchungen bei  Herzerkrankungen seien im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo in der Universitätsklinik in Pristina möglich; kardiochirurgische Operationen könnten im privaten Gesundheitswesen durchgeführt werden. Die Medikamente, mit denen der Kläger nach dem Medikamentenplan vom 6. Oktober 2016 behandelt werde, seien im Kosovo verfügbar. Zum Teil (ASS, Metoprolol und Metformin) würden sie vom öffentlichen Gesundheitssystem kostenlos zur Verfügung gestellt. Im Übrigen seien die Medikamente in den Apotheken erhältlich und selbst zu bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die hierfür erforderlichen Mittel, auch mit Hilfe der finanziellen Unterstützung durch seine Familie, aufbringen könne. Mit diesen, insbesondere in Bezug auf die anfallenden Kosten für die benötigten Medikamente auf eine Vielzahl an Auskünften und Erkenntnissen gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Es beschränkt sich im Wesentlichen zum einen auf die bloßen Behauptungen, die erforderliche engmaschige medizinische Versorgung im Kosovo sei nicht hinreichend gewährleistet und die Preise für die selbst zu bezahlenden Medikamente seien inzwischen gestiegen; Erkenntnisse hierfür benennt das Zulassungsvorbringen allerdings jeweils nicht. Zum anderen könne der Kläger den „mutmaßlich“ anfallenden Gesamtbetrag in Höhe von 57,50 Euro pro Monat zur Bezahlung der Medikamente nicht aufbringen. Der Umstand, dass möglicherweise zwei seiner erwachsenen Töchter nicht in den Kosovo zurückkehren, sondern dauerhaft in Deutschland leben werden, spricht jedoch nicht gegen die Annahme einer möglichen finanziellen Unterstützung durch die Familie. Im Gegenteil ist eine solche Unterstützung durch in Deutschland lebende Angehörige sogar sehr wahrscheinlich. Insbesondere mit Blick auf derartige Unterstützungsleistungen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, warum eine Finanzierbarkeit der Medikamente für den Kläger nicht möglich sein sollte, selbst wenn er im Kosovo nicht wieder Arbeit finden sollte.

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Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend macht, das angefochtene Urteil erweise sich in Bezug auf ihn als fehlerhaft, weil zu seinen Gunsten ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot hätte festgestellt werden müssen, stellt er damit allein die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Erkrankungen des Klägers seien im Kosovo behandelbar und diese Behandlungsmöglichkeiten seien dem Kläger auch zugänglich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren jedoch keinen Berufungszulassungsgrund dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).