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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2383/12.A·27.03.2014

Zulassung der Berufung in Dublin‑Rücküberstellung wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln in einem Dublin‑Rücküberstellungsverfahren. Streitpunkt war, ob die Frage der gewährleisteten Asyl‑ und Aufnahmebedingungen in Italien grundsätzliche Bedeutung hat. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, da eine gleichgelagerte Frage bereits durch ein jüngeres OVG‑Urteil geklärt sei und keine divergierende Rechtsprechung ersichtlich sei. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtsfrage nicht bereits durch überzeugende und vergleichbare Rechtsprechung geklärt ist oder dass divergierende Entscheidungen vorliegen.

2

Bei Dublin‑Rücküberstellungen, in denen im Drittstaat noch kein Asylantrag gestellt wurde, ist entscheidend, ob der Betroffene aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR‑Charta ausgesetzt ist.

3

Die bloße Behauptung, eine Frage trete in vielen Fällen auf, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ein gleichgelagerter Fall bereits durch ein ausführlich begründetes Urteil geklärt wurde.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des AsylVfG; in solchen Verfahren werden regelmäßig nach § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG die Verfahrenskosten verteilt und für das Gericht keine Gerichtskosten erhoben.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 4 GR-Charta§ Art. 3 EMRK§ 154 Abs. 2 AsylVfG§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 5290/11.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der  Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)  zuzulassen.

4

Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob in Italien die Durchführung eines richtlinienkonformen Verfahrens gewährleistet werden kann, insbesondere ob Zugang zum Asylverfahren, Lebensunterhalt und gesundheitliche Versorgung gesichert sind“. Zur Begründung führt sie aus, diese Frage stelle sich in einer Vielzahl von Fällen, wie sich auch aus den zahlreichen im Urteil zitierten Entscheidungen anderer Gerichte ergebe.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht (mehr). Danach ist allein entscheidungserheblich, ob Dublin-Rückkehrer, die - wie der Kläger ‑ bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist inzwischen durch das ausführlich begründete Urteil des OVG NRW vom 7. März 2014 - 1 A 21/12. A - geklärt, das - wie hier - einen gesunden, alleinstehenden jungen Mann betrifft. Der Senat sieht keinen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe die Klärung im Interesse der bundeseinheitlichen Rechts-anwendung geboten wäre.

6

Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.