Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (10.05.2005). Das OVG nahm die Anträge als fristgerecht an, wies sie jedoch in der Sache ab, da die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 AsylVfG) nicht hinreichend dargelegt wurde. Streitfragen zur Zumutbarkeit der Rückkehr und zu Abschiebungshindernissen seien überwiegend individualbezogen und nicht klärungsfähig für eine Vielzahl von Fälle. Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylVfG abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Sache eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung dient.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erfordert eine qualifizierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils sowie eine konkrete Darstellung von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit.
Die bloße Nichtakzeptanz der erstinstanzlichen Sachwürdigung durch Asylbewerber begründet nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr und mögliche krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse sind regelmäßig individualbezogen und rechtfertigen daher nicht ohne Weiteres eine Zulassung der Berufung als grundsätzliche Frage.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 6548/02.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht mangels Mitteilung der Mandatsniederlegung durch diesen oder einer Kündigung des Mandatsverhältnisses davon aus, dass auch der Prozessbevollmächtigte zu 1) weiterhin als Verfahrensbevollmächtigter für die Kläger anzusehen ist.
Die beiden per Fax gestellten Zulassungsanträge der Prozessbevollmächtigten sind jeweils fristgerecht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw. nicht gegeben.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.
GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 Rdnrn. 557 ff.
Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird in den Zulassungsanträgen der Bevollmächtigten der Kläger nicht aufgezeigt. Dem als "Beschwerde" bezeichneten Zulassungsantrag des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 10. Juni 2005 fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung i.S.d § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Mit dem Zulassungsantrag der Prozessbevollmächtigten zu 2) und dem Hinweis auf die Erkrankung des Klägers zu 4) und die nach ihrer Ansicht fehlende Behandlungsmöglichkeit derselben im Kosovo wenden sich die Kläger im Kern im Stil einer Berufungsschrift gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und bringen letztlich zum Ausdruck, dass sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ein Abschiebungshindernis in Bezug auf die geltend gemachte Erkrankung nicht festzustellen, nicht teilen. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zudem handelt es sich bei der in Zusammenhang mit einer geltend gemachten Erkrankung im Raum stehenden Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr bzw. sich aus der Erkrankung möglicherweise ergebender Abschiebungshindernisse um eine solche, die individualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die dementsprechend einer generellen Klärung mit Verbindlichkeit für eine Vielzahl von Rückkehrfällen nicht zugänglich ist.
Dass das Verwaltungsgericht eine nach § 60 AufenthG schlechterdings nicht vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist nicht erkennbar, zumal nach der Entscheidungspraxis des Senats, bei der u.a. auch die von den Klägern angeführte Stellungnahme der UNMIK aus Januar 2005 berücksichtigt wurde, psychische Erkrankungen sogar im Kosovo selbst behandelbar sind. (Vgl. grundlegend Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A, - 13 A 1110/04.A -, und vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - sowie vom 2. Mai 2005 - 13 A 707/05.A - und vom 20. Mai 2005 - 13 A 1751/05.A -). Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Wertung. Die erkennbar vor dem Hintergrund der Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich im Kosovo und der organisatorischen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung von Rückkehrern ergangene Stellungnahme der UNMIK ändert nichts an der Wertung, dass eine Krankheitsverschlimmerung von existenzieller Schwere für einen an PTBS leidenden Rückkehrer im Kosovo nicht mit der erforderlichen Gewißheit festgestellt werden kann. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Zulassungsantrag angeführte Stellungnahme der Frau Dr. med. Schlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu Entscheidungen des Senats. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo in Bezug auf die Frage, ob Abschiebungshindernisse oder -verbote bestehen, ist zudem dem Senat vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.