Zulassung der Berufung abgewiesen – Dublin-II-Verfahren: Verfahrensdauer und Grundrechte
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Düsseldorf, das dem Bundesamt versagte, sich auf die Zuständigkeit Norwegens zu berufen. Das VG sah in der über 13-monatigen Verfahrensdauer eine Verletzung von Art. 18 EU-Grundrechtecharta. Das OVG verweigerte die Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und subsumierender Argumente.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylVfG setzt die Darlegung einer klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Rechtsfrage voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Eine unangemessen lange Verfahrensdauer im Dublin-II-Verfahren kann eine Beschränkung der Rechte aus Art. 18 EU-Grundrechtecharta darstellen, sofern die Dauer entscheidungserhebliche Folgen hat.
Bei Zulassungsentscheidungen ist die bloße Berufung auf abweichende Rechtsprechung ohne konkrete Herausarbeitung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen untauglich.
Die Frage, ob Fristüberschreitungen im Dublin-Verfahren subjektive Ansprüche der Betroffenen begründen, erfordert eine Fall- und normenbezogene Darlegung; der Einzelfall begründet nicht automatisch grundsätzliche Bedeutung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 369/14.A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Zuständigkeit Norwegens zu berufen, weil das Bundesamt die Anforderungen an das Verfahren zur Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-Verordnung nicht erfüllt habe. Dieses Verfahren habe im Fall des Klägers, in dem das Übernahmeersuchen mehr als 13 Monate nach Stellung des Asylantrags in Deutschland und dem EURODAC-Treffer gestellt worden ist, unangemessen lange gedauert und damit seine Rechte aus Art. 18 der EU-Grundrechte-Charta verletzt.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beklagte wirft keine konkrete Frage auf, hinsichtlich derer weiter darzulegen wäre, dass sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Soweit die Beklagte ausführt, es komme auf die Beantwortung der Frage an, „ob und unter welchen Umständen der Kläger aus einer eventuellen Überschreitung „angemessener“ Fristen zur Stellung eines Übernahmeersuchens im Dublin-Verfahren subjektive Rechte herleiten kann“, ist nur der vorliegende Einzelfall angesprochen und fehlt es ebenfalls an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 = juris, zu dem das angegriffene Urteil im Widerspruch stehe. Das Verwaltungsgericht hat hier entscheidungstragend auf eine unangemessen lange Verfahrensdauer von 13 Monaten abgestellt; auf die Frage der analogen Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung, der eine Frist von drei Monaten für Aufnahmeersuchen vorsieht, kommt es insoweit nicht an. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat der VGH Baden-Württemberg aber ausdrücklich offen gelassen, ob eine äußerste Grenze besteht, nach deren Überschreitung es der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots nicht mehr erlaubt wäre, den oder die Betroffene noch zu überstellen (juris, Rn. 32).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.