Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2258/05.A·30.06.2005

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Verfolgungsgefahr der Ashkali im Kosovo abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Vorbringen, Ashkali drohe im Kosovo gegenwärtig politische Verfolgung. Zentral war, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung habe. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und weist den Zulassungsantrag zurück, da der Senat in ständiger Rechtsprechung das Gegenteil festgestellt hat und die Kläger keine neuen, abweichenden Anhaltspunkte vortragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine rechtliche Frage offen und klärungsbedürftig ist und nicht bereits durch eine gleichgerichtete, fortdauernde Rechtsprechung entschieden wurde.

2

Allein die Behauptung, eine Frage sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ist unbehelflich; es sind konkrete, die bisherige Rechtsprechung in Zweifel ziehende Argumente oder neue Tatsachen vorzutragen.

3

Wenn die Vorinstanz und der Senat in ständiger Rechtsprechung eine bestimmte Rechtsfrage eindeutig verneinen und keine für eine abweichende Entscheidung tragfähigen Anhaltspunkte vorgelegt werden, ist ein Zulassungsantrag zurückzuweisen.

4

Beschlüsse, mit denen ein Zulassungsantrag zur Berufung zurückgewiesen wird, sind in der Regel unanfechtbar.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 5065/04.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die Kläger haben bereits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Sollten sie mit ihrem im Stil einer Berufungsschrift verfassten Zulassungsvorbringen die sinngemäße Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob Ashkali gegenwärtig im Kosovo politische Verfolgung droht, begründete dies keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der Senat hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit stets verneint und hält an dieser Auffassung fest. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Einschätzung der Lage der Ashkali im Kosovo führen könnte. Im Gegenteil tragen sie selbst vor, dass der albanische Bevölkerungsteil im Kosovo angesichts anstehender Statusfragen betreffend die Provinz Kosovo Ruhe auch gegenüber den Minderheiten zeigt. Anlass für eine erneute Klärung der o. a. Frage durch den Senat in einem Berufungsverfahren besteht daher auch nach dem Wegfall früherer Abschiebestopps nicht.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.