Zulassung der Berufung zu Studienplatzvergabe zurückgewiesen – Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen, das ihre Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Ablehnungsbescheid zur Hochschulzulassung für unzulässig erklärte. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehen. Das OVG verneint beides: Amtshaftungs- und unionsrechtliche Ersatzansprüche scheiden aus, der Staatsvertrag entfaltet Außenwirkung erst durch gesetzliche Umsetzung. Der Zulassungsantrag wird mangels Erfolgsaussichten verworfen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils und fehlendem Fortsetzungsfeststellungsinteresse verworfen; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungsfeststellungsanspruch setzt ein berechtigtes Interesse voraus; dieses fehlt, wenn die Durchsetzbarkeit materieller Ansprüche offensichtlich ausgeschlossen ist.
Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzt schuldhaftes Verhalten eines Amtsträgers voraus und scheidet für Regelungen legislativen Inhalts regelmäßig aus.
Ein verwaltungsrechtlicher Staatsvertrag entfaltet Außenwirkung gegenüber Dritten erst durch gesetzgeberische Ratifizierung und Umsetzung; Verwaltungsakte zur Studienplatzvergabe beruhen auf den sich daraus ergebenden gesetzlichen Grundlagen.
Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch kommt nur bei einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften in Betracht; fehlt ein solcher Verstoß, ist der Anspruch ausgeschlossen.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung; bloße Behauptungen ohne substanziierte Darlegung genügen nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4458/13
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernst-lichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig und diese verpflichtet war, die Klägerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Ein Schadensersatzprozess sei offensichtlich aussichtslos, weil ein Amtshaftungsanspruch wegen legislativen Unrechts ausscheide und ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht gegeben sei. Es liege auch kein Sonderfall vor, in dem die Haftung wegen legislativen Unrechts in Betracht komme.
Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB gegenüber der Beklagten scheidet aus, weil es offensichtlich an einem schuldhaften Handeln eines Amtsträgers fehlt. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten steht im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen. Diese mögen für verfassungswidrig gehalten werden; eine entsprechende Entscheidung des dafür allein zuständigen Bundesverfassungsgerichts lag aber im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Administrative Fehler, d. h. solche der Rechtsanwendung, legt die Klägerin nicht dar. Der Beklagten stand bei der Entscheidung über die Vergabe der Studienplätze auch kein Ermessen zu.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr stehe möglicherweise ein Entschädigungsanspruch zu, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten auf dem ‑ verfassungswidrigen ‑ Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag) beruhe, der ein Akt der Exekutive sei. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, die sich auf Regelungen des Staatsvertrags beziehen, können sich nicht gegen die im vorliegenden Verfahren beklagte Stiftung für Hochschulzulassung richten. Gegenüber welchen anderen „staatlichen Stellen“ (Seite 2 der Antragsbegründung) die Klägerin Ansprüche verfolgen will, hat sie schon nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin sich insoweit auf legislatives Unrecht beruft.
Vgl. entsprechend für den Glücksspielstaatsvertrag BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 -, juris, Rn. 31 ff.
Zwar ist der Staatsvertrag, auf den sie abhebt, ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Rechtswirkung nach außen, und damit auch gegenüber der Klägerin, entfaltet er aber nur über die gesetzgeberische Ratifizierung und Umsetzung. Allein diese gesetzlichen Grundlagen – hinzu tritt noch das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz – ermächtigen die Beklagte, Verwaltungsakte über die Vergabe von Studienplätzen gegenüber den Bewerbern zu erlassen.
Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 -, BVerfGE 42, 103 = juris, Rn. 35 ff.
Hiervon ausgehend beurteilte sich das Begehren der Klägerin, angesichts einer ihrer Auffassung nach überlangen Wartezeit zum Studium zugelassen zu werden, nicht nach dem Staatsvertrag als Exekutivakt, sondern nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen.
Dieses zutreffende Verständnis der Systematik und der rechtlichen Grundlagen der Studienplatzvergabe liegt im Übrigen auch den von der Klägerin angeführten Vorlagen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zugrunde.
Vgl. Beschlüsse vom 18. März 2014 - 6z K 4324/13 u. a. -, jeweils juris.
Dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dazu „für derartige Fallkonstellationen ein besonderes Haftungsinstitut“ entwickeln könnte, ist fernliegend. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob §§ 31, 32 HRG sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrags mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Klägerin legt auch nicht dar, dass und unter welchen Gesichtspunkten hier ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht kommen sollte. Er wäre im Übrigen offensichtlich ausgeschlossen, weil es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen unionsrechtliche Vorschriften fehlt.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtsstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Der erste Teil der umfangreichen Frage geht von der Prämisse aus, hier liege mit Blick auf den Staatsvertrag letztlich ein Fall exekutiven Unrechts vor. Dass diese Annahme nicht zutrifft, ergibt sich, wie oben ausgeführt, ohne Weiteres aus allgemeinen Erwägungen sowie der Systematik der Vorgaben zur Studienplatzvergabe. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderte, besteht insoweit nicht. Die weiter angesprochenen Gesichtspunkte zielen letztlich auf die Frage, wann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist. Die Anforderungen an das Präjudiz-interesse sind aber in der verwaltungsgerichtlichen – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.
Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gehandelt hat. Die Klägerin beruft sich allein auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen habe. Daraus ergibt sich aber schon deshalb kein Verfahrensmangel, weil dies nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 12GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).