Zulassung der Berufung wegen Afghanistan-Rückkehrfrage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Arnsberg und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Rückkehr von Angehörigen Afghanistans. Das OVG wies den Antrag zurück, weil das Vorbringen keine konkret formulierte, klärungsfähige Frage und keine Darlegung von Klärungsbedürftigkeit und allgemeiner Bedeutung enthielt. Zur Beurteilung einer Gefährdung nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine regions- und einzelfallbezogene Prüfung erforderlich; pauschale Aussagen genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen, da das Vorbringen zur Grundsatzbedeutung und Klärungsfähigkeit der Frage nicht genügte
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage sowie deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung substantiiert dargelegt werden.
Eine pauschale Behauptung einer landsweiten Verschlechterung der Sicherheitslage genügt nicht zur Begründung der Grundsatzbedeutung; es ist darzulegen, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.
Bei der Prüfung einer erheblichen individuellen Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist maßgeblich, ob im konkreten Zielort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt und welcher Gefahrengrad dort erreicht wird.
Eine Individualisierung der allgemeinen Gefährdung kann sich aus individuellen, gefahrerhöhenden Umständen des Betroffenen oder aus einer so außergewöhnlich hohen Gefährdungslage ergeben, dass praktisch jede Zivilperson allein durch Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt ist.
Zur Feststellung einer landesweiten erheblichen individuellen Gefahr sind aktuelle, regionsspezifische Erkenntnisse maßgeblich; vereinzelte politische Äußerungen oder allgemeine Hinweise genügen nicht.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 156/11.A21.08.2013Zustimmend
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 1907/11.A22.05.2013ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 26. November 2012 - 13 A 2194/12.A
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 3137/11.A22.05.2013Zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg6 K 1466/12.A10.04.2013Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen5a K 3753/11.A20.02.2013Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 2194/12.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 30. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 – 13 A 88/09.A –, juris.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die im Zulassungsantrag ausdrücklich formulierte Frage,
"ob es Angehörigen des Staates Afghanistan zugemutet werden kann, in ihr Heimatland Afghanistan zurückzukehren, wobei ihr eigener Präsident von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und einer Gefährdung seiner Bürger gesprochen hat",
ist einer grundsätzlichen Klärung von vornherein nicht zugänglich. Der Senat versteht die Frage dahin, ob in Afghanistan aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts derzeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Angehörige der Zivilbevölkerung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzunehmen ist. Diese Frage kann aber nicht grundsätzlich beantwortet werden.
Die Frage, ob für einen zurückkehrenden Asylbewerber in Afghanistan eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Ihre Beantwortung hängt zunächst davon ab, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und ob ihm dort infolgedessen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 10 C 13.10 , AuAS 2012, 64.
Mit Blick darauf ist im Einzelfall zunächst zu klären, ob im tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt festgestellt werden kann und welcher Gefahrengrad dort erreicht wird. Diese Frage lässt sich nicht allgemein für Afghanistan beantworten, da der Schwerpunkt des Kampfes der nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gegen die Aufstandsbewegung in den südwestlichen, südlichen und östlichen Provinzen von Afghanistan besteht,
vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12,
und der innerstaatliche Konflikt daher je nach Region unterschiedlich stark ausgeprägt ist.
Auch soweit der Präsident Afghanistans, Hamid Karzai, laut Meldung des Rundfunks der Islamischen Republik Iran (IRIB) vom 2. August 2011 anlässlich seines Treffens mit dem polnischen Außenminister Radoslaw Sikorski in Kabul geäußert haben soll, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe, vermag dies nicht die Feststellung zu rechtfertigen, dass gegenwärtig in ganz Afghanistan eine erhebliche individuelle Gefahr für Angehörige der Zivilbevölkerung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG besteht. Denn nach den dem Senat vorliegenden teilweise aktuelleren Erkenntnissen ist die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung etwa in Kabul ungeachtet mehrerer spektakulärer Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren.
Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, S. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012
- A 11 S 3177/11 , ZAR 2012, 164.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.