Zulassung der Berufung wegen behaupteter Divergenz im Asylrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln mit der Begründung, es liege eine Divergenz zur OVG-Rechtsprechung vor. Das OVG NRW wies den Zulassungsantrag zurück, weil keine Abweichung von der genannten Entscheidung vorliegt und das Verwaltungsgericht die dortigen Rechts- und Tatsachengrundsätze übernommen hat. Eine Divergenzrüge kann nicht die tatrichterliche Würdigung oder die einzelfallbezogene Rechtsanwendung ersetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Divergenz zur OVG-Rechtsprechung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist erforderlich, dass das Verwaltungsgericht in einer für die Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine von der tragenden Rechtsauffassung des benannten Divergenzgerichts abweichende Position einnimmt.
Fehlt eine solche abweichende Position, liegt keine Divergenz vor; eine ausdrückliche Anschlussnahme an die in der angeführten Entscheidung entwickelten Rechts- und Tatsachengrundsätze schließt eine Divergenz aus.
Die Divergenzrüge ist nicht dazu geeignet, Fehler in der tatrichterlichen Würdigung oder der auf den konkreten Fall bezogenen Anwendung von Rechtsgrundsätzen zu rügen; Differenzen in der Tatsachenbewertung begründen keine Divergenz im Sinne der Zulassungsnorm.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; für das Zulassungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschluss vom 30. Juli 2009 – 5 A 982/07.A – besteht nicht. Eine Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat sich im Gegenteil ausdrücklich den in der von der Klägerin genannten Entscheidung entwickelten Rechts- und Tatsachengrundsätzen angeschlossen.
Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Angriff durchdringen, das Verwaltungsgericht weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab, indem es "trotz des offen zutage liegenden Sachverhalts ... in Frage stellt", dass ihre Entscheidung für eine Konversion zum Christentum aus religiöser Überzeugung erfolgt sei. Damit wirft sie dem Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und eine unrichtige Anwendung der in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsätze in ihrem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber grundsätzlich nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 Nr. 302 = juris .
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.