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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 216/13.A·28.04.2013

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gefährdung Homosexueller im Kosovo zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge, Homosexuellen im Kosovo drohe Verfolgung bzw. unmenschliche Behandlung im Sinne der EMRK und damit Abschiebungsverbot. Das OVG lehnte die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ab, weil keine konkret formulierte, klärungsbedürftige und allgemein bedeutsame Rechtsfrage vorgetragen wurde. Das Gericht stützte sich auf Berichte (Auswärtiges Amt, SFH, Amnesty) und stellte fest, dass allgemeine Diskriminierungen ohne konkrete, gegenwärtige Gefährdungsanzeichen die einschlägigen Schwellen nicht überschreiten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung einer konkret formulierten, klärungsbedürftigen und allgemeingültigen Rechtsfrage verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert die Herausarbeitung und substantielle Darlegung einer konkret formulierbaren, obergerichtlich noch nicht geklärten und für die Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihrer allgemeinen Bedeutung.

2

Ein abstrakt formulierter Sachverhalt (z. B. die Frage, ob Homosexuellen im Kosovo »unmenschliche oder erniedrigende Behandlung« i.S.v. Art. 3 EMRK droht) genügt für die Zulassung nicht, wenn nicht dargelegt wird, inwiefern diese Frage für die auf §§ 60 Abs. 2–7 AufenthG gestützte Berufungsentscheidung relevant ist.

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Gesellschaftliche Diskriminierungen und nicht staatliche Übergriffe erfüllen das Verbot nach Art. 3 EMRK nur dann, wenn konkrete, aktuelle Anhaltspunkte zeigen, dass staatlicher Schutz unzureichend ist und die Schwelle zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung tatsächlich überschritten wird.

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Zur Annahme erheblicher konkreter Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG bedarf es konkreter, gegenwärtiger Anhaltspunkte für individuelle Bedrohungen; allgemeine oder zurückliegende Einzelfälle genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 3 EMRK§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG§ Anti-Diskriminierungsgesetz (Kosovo, 2004)§ Art. 14 EMRK§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2265/10.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Zulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

3

Ein in diesem Sinne grundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit der Frage, „ob Homosexuellen im Kosovo unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht“, nicht aufgezeigt. Der Kläger, der seinen Antrag im Zulassungsverfahren auf die „Geltendmachung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG“ beschränkt hat, legt schon nicht dar, inwieweit diese Frage für die Berufungsentscheidung erheblich ist, ob sie auf den unionsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG oder auf die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielt. Denn eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann sowohl im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG als auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG Bedeutung erlangen.

4

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 -, juris.

5

Der Kläger legt weiter nicht hinreichend dar, dass und warum auch tatsächliche, dem Staat nicht zurechenbare gesellschaftliche Verhältnisse – wie die von ihm angeführten Diskriminierungen und ggf. Übergriffe der Bevölkerung – das Kriterium der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erfüllen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass im Kosovo verfassungsrechtlich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung untersagt und gleichgeschlechtliche zivile Partnerschaften erlaubt sind; ferner wirbt die Regierung im Zuge der Umsetzung des Anti-Diskriminierungsgesetzes aus dem Jahr 2004 für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.

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Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17. Juni 2012, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Homosexualität (Auskunft der SFH-Länderanalyse), 21. Dezember 2011.

7

Die weiter aufgeworfene Frage, ob Homosexuelle im Kosovo Diskriminierungen i. S. d. Art. 14 EMRK ausgesetzt sind, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Kläger zeigt schon nicht auf, dass sie entscheidungserheblich ist. Dies würde voraussetzen, dass das in Art. 14 EMRK geregelte Diskriminierungsverbot eine Vorschrift ist, aus der sich im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

8

Schließlich bedarf die Frage, ob Homosexuellen erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung aktueller Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von amnesty international im Einzelnen ausgeführt, dass sich die Regierung in jüngerer Zeit auf der Grundlage bestehender Gesetze um eine gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität bemüht und dass die bekanntgewordenen Übergriffe der Bevölkerung zwei besondere Einzelfälle betreffen, die überdies Jahre zurückliegen. Der Kläger benennt keine anderweitigen Auskünfte oder Erkenntnisquellen, aus denen sich ergibt, dass zu erwartende Ausgrenzungen und Diskriminierungen Homosexueller gegenwärtig - generell - die Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG überschreiten. Er macht auch nicht geltend, dass aufgrund individueller Besonderheiten konkrete Gefahren für ihn bestehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.