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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2134/14·14.05.2015

Zulassungsablehnung: Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen EMV-Störung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFunk-/TelekommunikationsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das VG einen Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine angeblich störende Flurleuchte verneint hat. Zentrale Frage war, ob die Leuchte in den vom Kläger genutzten Amateurfunkbändern Grenzwerte überschreitet und ob daraus subjektive Rechte folgen. Das OVG weist den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung zurück; die maßgeblichen Messungen zeigen Einhaltung der Grenzwerte, und europäische bzw. völkerrechtliche Normen begründen keine eigenen subjektiven Ansprüche.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO) und keine subjektiven Rechte aus EMV-Normen festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Behauptungen oder pauschale Einwendungen genügen nicht.

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Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen elektromagnetischer Störungen besteht nur, wenn dadurch durchsetzbare subjektiv-öffentliche Rechte des Betroffenen verletzt sind; Richtlinien der EU oder völkerrechtliche Bestimmungen begründen nicht ohne Weiteres subjektive Rechte gegenüber der Verwaltung.

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Die Überschreitung von EMV-Grenzwerten in für den Kläger nicht relevanten oder nicht genutzten Frequenzbereichen begründet keinen Anspruch auf Schutz in den vom Kläger genutzten Frequenzbändern.

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Einwände gegen die Verlässlichkeit behördlicher Messungen sind substantiiert darzulegen; nicht näher begründete Zweifel an Messverfahren genügen nicht zur Begründung eines Zulassungsantrags.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Richtlinie 2004/108/EG§ 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG§ 4 Abs. 2 EMVG§ 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3467/13

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegen den Beigeladenen einschreite, um ihm die störungsfreie Nutzung seiner Amateurfunkeinrichtung zu sichern. Die angeblich störende Flurleuchte (Halogenleuchte in der Deckenverkleidung) im benachbarten Reihenhaus, dessen Eigentümer der Beigeladene ist, genüge den Vorgaben des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG). In den vom Kläger in rechtlich zulässiger Weise genutzten Frequenzbereichen (1,820 bis 2,0 MHz und 3,5 bis 3,8 MHz) halte die Flurleuchte nach den Messungen der Beklagten die Grenzwerte der maßgeblichen DIN EN 55015:2009-11 (Tabelle 2a, S. 9) ein. Soweit die Grenzwerte überschritten würden, betreffe dies Frequenzbereiche im Frequenznutzungsplan, die nicht für den Amateurfunkdienst ausgewiesen seien und vom Kläger nach eigenen Angaben auch nicht genutzt würden.

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Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen auf. Ein Anspruch auf behördliches Einschreiten ergibt sich weder aus der Richtlinie 2004/108/EG, die nur die Mitgliedstaaten bindet, noch aus den in der Antragsbegründung genannten völkerrechtlichen Bestimmungen, die dem Kläger ebenfalls keine subjektiven Rechte verleihen. Dass diese Normen anspruchsbegründende Wirkung haben sollen, wird mit dem Zulassungsantrag auch nicht dargelegt. Aus dem weiter angeführten Umstand, dass die Flurleuchte in bestimmten Frequenzbereichen die DIN-Normwerte überschritten hat, kann der Kläger, der diese Frequenzen weder nutzt noch nutzen darf, nichts für den geltend gemachten Anspruch auf behördliches Einschreiten - auf der Grundlage des hier allein in Betracht kommenden § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG - herleiten. Gleiches gilt für § 4 Abs. 2 EMVG: Ob die Flurleuchte eine ortsfeste Anlage ist und ob sie bejahendenfalls nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger insoweit keinen Anspruch auf Erlass einer hoheitlichen Maßnahme gegen den Beigeladenen, weil weder diese Bestimmung noch die insoweit einschlägige Befugnisnorm § 14 Abs. 1 Nr. 4 EMVG dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt. Ein Anspruch auf Einschreiten besteht nur insoweit, wie er in eigenen Rechten verletzt ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Grenzwerte für elektromagnetische Störungen nach den Messungen der Beklagten in den hier maßgeblichen Frequenzbändern eingehalten worden sind. Der Kläger hat hingegen kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Erlass einer über die Beseitigung einer konkreten Störung hinausgehenden Anordnung und damit keinen Anspruch auf behördliche Überprüfung dahingehend, ob die Flurleuchte und ihr Einbau sämtlichen rechtlichen Bestimmungen genügen.

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Vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. Juli 2014 ‑ 1 S 234/11 -, MMR 2015, 69 = juris, Rn. 93 ff.

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Mit dem Einwand, es stelle sich die Frage, ob die Messungen der Beklagten hinreichend genau seien, um die Störungsintensität verlässlich beurteilen zu können, sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Mit den ins Einzelne gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Art der Messungen nicht zu beanstanden sei, setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.

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Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage. Soweit er es offenbar für klärungsbedürftig hält, nach welchen rechtlichen Normen ein Anspruch auf Störungsbeseitigung für einen Betreiber einer Amateurfunkanlage besteht, welche Voraussetzungen an technische Anlagen zu stellen sind und ob die Richtlinie 2004/108/EG ausreichend umgesetzt wurde, hat er nicht dargelegt, weshalb er diese weit gefassten Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).