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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2078/17.A·07.09.2017

Zulassung der Berufung in Asylsache wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in einer Asylsache. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die Darlegungsanforderungen zur grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 AsylG nicht erfüllt waren. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte und benannte Quellen, die eine andere Tatsachenfeststellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 VwGO und § 83b AsylG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art konkret herausgearbeitet und in ihrer allgemeinen Bedeutung dargelegt wird.

2

Bei der Darlegung einer strittigen Tatsachenfrage genügt nicht die bloße Behauptung entgegenstehender Umstände; es sind bestimmte Erkenntnisquellen oder Anhaltspunkte zu benennen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die gegenteiligen Behauptungen zutreffend sind.

3

Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte entheben den Antragsteller nicht von der Pflicht, durch eigene, konkret benannte Belege die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie deren über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung darzulegen.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens können nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG dem Antragsteller auferlegt werden; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8519/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

6

Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Hinsichtlich der Frage,

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„ob und unter welchen Bedingungen junge arbeitsfähige Afghanen ohne familiären Rückhalt und ohne nennenswertes Vermögen, die im Iran geboren oder als Kleinkind dort aufgewachsen sind, in Kabul einer extremen allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt sind“,

9

genügt das Vorbringen diesen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

10

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei als junger, gesunder und grundsätzlich auch arbeitsfähiger Mann, dem keine Unterhaltspflichten obliegen, jedenfalls in Kabul auch angesichts seiner Beherrschung der Landessprache ungeachtet seines langjährigen Aufenthaltes im Iran auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre Bindungen in Afghanistan in der Lage, zumindest ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Der Kläger habe zwar kein ausschließlich günstiges Risikoprofil, doch sei zu berücksichtigen, dass er im Iran eine sechsjährige Schulausbildung genossen, dort im Baugewerbe gearbeitet und in Deutschland ein Praktikum im Tiefbau gemacht habe. Angesichts der Vielzahl von Afghanen, die nach langjährigem Aufenthalt im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien, müsse er nicht damit rechnen, aus dem Grunde dort negativ aufzufallen. Aufgrund der von ihm geschilderten Fluchtumstände und -dauer sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sei, sich an unbekannte Lebensumstände anzupassen.

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Gegenüber den detaillierten und differenzierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beschränkt sich der Vortrag des Klägers neben allgemeiner Urteilskritik und Zitaten aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf eine recht allgemeine Darstellung der Lage im Iran und stellt die Unterschiede zu Afghanistan heraus. Dies genügt ebenso wenig den Darlegungsanforderungen wie der Verweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wo die grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht wurde, „ob ein alleinstehender junger gesunder afghanischer Mann mit der Herkunftsregion Herat, der sich ab dem Alter von vier Jahren im Iran aufgehalten hat, bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Blick auf die aktuelle Lage ein Existenzminimum sichern kann“. Diese Entscheidung entbindet den Kläger nicht davon, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest die gewisse Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass seine und nicht die gerichtlichen Behauptungen zutreffend sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).