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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 2037/04.A·22.06.2004

Zulassung der Berufung in Asylsache Kosovo/Roma wegen Darlegungsmangels verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Asylverfahren. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag, weil kein konkreter Zulassungsgrund nach §78 AsylVfG benannt und nicht ausreichend dargelegt wurde. Bloße Meinungsdifferenz zum erstinstanzlichen Urteil genügt nicht. Zudem hält das Gericht die Lage im Kosovo und den Schutzstatus für Roma für eine Zurücknahme nicht gegebenen Ausnahme.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass in dem Zulassungsantrag ein tatbestandlich passender Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichnet und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert erläutert wird.

2

Die Pflicht zur Darlegung im Zulassungsantrag verlangt eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils; bloße Wertungsdifferenzen oder die Wiederholung angefochtener Sachvorträge genügen nicht.

3

Allein das Vorbringen allgemeiner Lageberichte oder die Benennung von Unruhen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme politischer Verfolgung; es ist auf die konkrete Betroffenheit des Antragstellers abzustellen.

4

Besteht für eine Gruppe ein dem Schutz nach § 54 AuslG gleichkommender Schutz, kann dies die Notwendigkeit einer individuellen Verfolgungsprüfung entfallen lassen, wenn eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 2866/02.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Es fehlt schon an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG notwendigen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Zulassung der Berufung richtet sich nach § 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG. In dem Antrag auf Zulassung der Berufung sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dementsprechend muss im Zulassungsbegehren einer der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichnet und außerdem erläutert werden, aus welchen Gründen die Zulassung der Berufung geboten ist. "Darlegung" ist dabei im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen und erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.

4

Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Zulassungsantrag schon deshalb nicht, weil ein konkreter in § 78 Abs. 3 AsylVfG bezeichneter Zulassungsgrund in dem Antrag nicht benannt und auch nicht dargelegt worden ist. Das Vorbringen der Kläger zum behaupteten Verfolgungsschicksal von Minderheiten im Kosovo rechtfertigt zudem nicht die Zulassung der Berufung, zumal diese Frage in ihrer auf die Kläger bezogenen Ausprägung an sich nur relevant ist in Bezug auf die Klägerin zu 2), die nach ihren Angaben der Volksgruppe der Roma angehört, während der Kläger zu 1) albanischer Volkszugehöriger ist. Die Kläger wenden sich im Kern im Stile einer Berufungsschrift gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil und bringen letztlich zum Ausdruck, dass sie die Wertungen und das Ergebnis des erstinstanzlichen Gerichts nicht teilen. Dies erfüllt die Anforderungen an eine Rechtsmitteleröffnungsschrift, die dem Bevollmächtigten der Kläger aus zahlreichen Asylverfahren und Zulassungsanträgen bekannt sind, nicht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung ihres Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung, etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung oder auf Grund eines Verfahrensfehlers.

5

Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat erkennt nämlich in Übereinstimmung mit dem für Asylbegehren aus dem Kosovo stammenden Personen ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts und - soweit ersichtlich - den mit Rechtstreitigkeiten der vorliegenden Art befassten Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen, dass (auch) Roma im Kosovo einer politischen Verfolgung nicht unterliegen. Hieran ändern die im März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Roma geführten Übergriffe nichts. Die gewaltbegleiteten Unruhen richteten sich nicht vorrangig gegen Roma, auch wenn in einigen Städten einzelne Familien dieser Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen schwer angegriffen worden sind. Die Unruhen sind im Übrigen beigelegt. Die Truppen der KFOR im Kosovo sind in der Folgezeit verstärkt worden. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo durch die gewalttätigen Unruhen im März 2004 grundsätzlich gefährdet war oder ist.

6

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2004 - 13 A 1958/04.A - und vom 29. April 2004 - 14 A 1707/04.A -.

7

Der Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu einer anderen Sicht, zumal er zu einer anderen Beurteilung zwingende Erkenntnisquellen nicht konkret und substantiiert benennt.

8

Im Übrigen bedarf es auch der Klärung der - bezüglich der Klägerin zu 2) relevanten - Frage der Gefahrensituation für Roma im Kosovo nicht, weil diesen ein dem Schutz nach § 54 AuslG gleichkommender Schutz zuteil wird. Eine zwangsweise Rückführung von Roma in den Kosovo ist nämlich zur Zeit nicht möglich.

9

Vgl. hierzu das nachrichtliche Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 - 14/44.386-I14 (Kosovo) -; OVG NRW Beschlüsse vom 14. Mai 2004 -13 A 1831/04.A - , vom 7. April 2004 - 13 A 1252/04.A -, vom 12. Februar 2004 - 13 A 571/04.A -, und vom 8. Januar 2004 - 13 A 35/04.A -.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.