Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung in Asylsache aus Afghanistan abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem subsidiärer Schutz und ein nationales Abschiebungsverbot für Afghanistan verneint wurden. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei innerstaatlichem bewaffnetem Konflikt i.d.R. eine individuelle Gefährdung erforderlich ist und dass Zulassungsanträge konkrete Darlegung und Quellen zur Substantiierung der behaupteten Grundsatzfragen verlangen.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung und fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret herausgearbeitet und ihre Klärungsbedürftigkeit sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargestellt und mit Anhaltspunkten/Quellen belegt wird.
Bei Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts begründet dies allein regelmäßig keinen Anspruch auf subsidiären Schutz; es bedarf individueller gefahrerhöhender Umstände oder einer derart verdichteten allgemeinen Gefahrenlage, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson mit hoher Wahrscheinlichkeit Tod oder schwerste Verletzungen zur Folge hätte.
Bei der Behauptung allgemeiner Abschiebungsverbote wegen der Lage im Herkunftsland reicht die bloße Darstellung von Einzelfällen oder pauschale Verweise nicht aus; es ist erforderlichenfalls darzulegen und zu belegen, weshalb die allgemeine Lage eine abweichende landesweite Bewertung rechtfertigt.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Köln14 K 4963/17.A07.12.2020Zustimmendjuris Rn. 17 ff.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 4210/17.A09.11.2020Zustimmendjuris Rn. 17 ff.
- Verwaltungsgericht Köln14 K 1041/17.A24.08.2020Zustimmendjuris, Rn. 17 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf28 K 8621/17.A01.03.2020Zustimmendjuris, Rn. 17 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 A 3123/17.A09.01.2019Neutraljuris Rn. 22
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3175/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus N. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
1. Hinsichtlich der Frage,
„ob für Angehörige der Zivilbevölkerung durch ihre Anwesenheit in Afghanistan aufgrund des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche Individuelle Gefahr für Leib oder Leben i. S.v. § 4 I Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art 14 c RL 2004/83/EG besteht“,
genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Berufung auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger könne als jungem und arbeitsfähigem Mann mit überdurchschnittlicher Schulbildung zugemutet werden, sich in der Region Kabul oder im Norden des Landes niederzulassen, wo es keine ständigen Kämpfe mit den Taliban gebe. Der Kläger hat nicht - was jedoch zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage erforderlich wäre - durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Dem Zulassungsvorbringen lassen sich insbesondere keine Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in ganz Afghanistan entnehmen. Der Verweis auf einen Zulassungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg, unterschiedliche erstinstanzliche Rechtsprechung, eine sich in den letzten Jahren ständig verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan und die Reisewarnung der Deutschen Botschaft in Kabul betreffend Afghanistan genügen insoweit nicht. Die Gefahrverdichtung ist vielmehr konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f.
2. Auch die Frage,
„ob aufgrund der Situation in Afghanistan für Angehörige der Zivilbevölkerung von einem nationalen Abschiebeverbot i.S.v. § 60 V bzw. VII Satz 1 AufenthG auszugehen ist“,
vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise treffen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, Rn. 34.
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 ff.
Die vom Kläger gestellte Frage zielt - unabhängig von dem konkreten Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr und unabhängig von spezifischen Merkmalen in der Person des Ausländers - auf die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage einer von dem angegriffenen Urteil abweichenden Bewertung der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in Afghanistan. Es ist bereits fraglich, ob die Frage in dieser Allgemeinheit klärungsfähig ist.
Dies kann dahinstehen, denn das Zulassungsvorbringen genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Bei einem auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrag ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es - wie bereits vorstehend ausgeführt - erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Klägers zu den Abschiebungsverboten nicht. Der Kläger beschränkt sich auf die Darstellung von Einzelfällen, bei denen Gerichte auf Grund individueller Umstände Abschiebungsverbote angenommen haben, sowie auf die Darlegung der Bedeutung eines familiären Netzwerkes bei der Rückkehr nach Afghanistan. Für seine Behauptung, dass für ganz Afghanistan und unabhängig von individuellen Umständen Abschiebungsverbote anzunehmen seien, fehlt es vollständig an einer Substantiierung sowie der Benennung von Erkenntnisquellen.
3. Die Frage,
„ob aufgrund der Situation in Afghanistan für Angehörige der Zivilbevölkerung jedenfalls dann von einem nationalen Abschiebeverbot i.S.v. § 60 V bzw. VII Satz 1 AufenthG auszugehen ist, wenn diese unter einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und einer schweren depressiven Erkrankung nach F32.2 leiden“,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist schon nicht entscheidungserheblich, da ausweislich der Urteilsfeststellungen der Kläger das Vorliegen dieser Erkrankungen bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Mit seinen Einwänden gegen diese Feststellung macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, dies ist allerdings kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).