Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen – fehlende Darlegung der Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil. Zentrale Frage ist, ob die in § 78 Abs. 3, 4 AsylG geforderten Zulassungsgründe frist- und formgerecht dargelegt wurden. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Gründe beim Verwaltungsgericht bezeichnet und die Begründung unzuständig an das OVG gerichtet wurde. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe und unzuständiger Einreichung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass der Antragsteller einen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe bezeichnet und diesen nach § 78 Abs. 4 AsylG substantiiert darlegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung einschließlich der Darlegung der Gründe ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen; eine ausschließlich an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung wahrt nicht die Frist.
Eine Auslegung des § 78 Abs. 4 AsylG dahingehend, dass eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung die Frist wahrt, widerspricht Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift und ist unzulässig.
Der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Entscheidungen über die Zulassung der Berufung nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1596/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Zwar hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er hat jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Verwaltungsgericht Aachen keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe bezeichnet und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Frist für die Darlegung der Zulassungsgründe ist mit Ablauf des 28. August 2017 verstrichen, ohne dass eine Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht Aachen eingegangen ist. Der Kläger hat vielmehr am 18. August 2017 die Begründung des Zulassungsantrages unmittelbar an das hierfür unzuständige Oberverwaltungsgericht gerichtet. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, in welchem auch die Gründe darzulegen sind, aus denen der Antrag zuzulassen ist, jedoch bei dem Verwaltungsgericht zu stellen, was verfassungsrechtlich,
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2003 ‑ 1 BvR 310/03 -, Juris Rn. 7 f.,
nicht zu beanstanden ist. Eine Auslegung dieser Vorschrift des Inhaltes, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrages das Verfahren und die Frist des § 78 Abs. 4 AsylG wahrt, ist unzulässig. Eine solche Auslegung widerspräche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, zudem ihrer Entstehungsgeschichte, einem Abgleich mit ähnlichen Verfahrensvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Verfahrensbeschleunigung.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 1995 – 2 L 6/95 –, Juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. April 1996 ‑ 11 A 10502/96 ‑, Juris Rn. 3; Berlit, in: GK-AsylG, Stand: April 2016, § 78, Rn. 527; Bergmann, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 78 Rn. 34.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.