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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 198/17.A·04.05.2017

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Abschiebungsverbots und Gehörsrüge verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrecht (Ausländerrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln und rügte ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG sowie einen Gehörsverstoß. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde verneint, da die Prüfungsmaßstäbe zur krankheitsbedingten Abschiebung bereits geklärt sind; der Beweisantrag wurde als Ausforschungsbeweis und daher zu Recht abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil mangels grundsätzlicher Bedeutung und wegen unbegründeter Verfahrensrügen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Frage dargelegt und deren allgemeine Relevanz sowie Klärungsbedürftigkeit hinreichend aufgezeigt wird.

2

Ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 Satz 1 AufenthG wegen gesundheitlicher Gefahren ist nicht pauschal zu bejahen, sondern erfordert eine individuelle Prüfung des Krankheitsbildes, der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, der Gesamtkonstitution des Ausländers und der Versorgungslage vor Ort.

3

Ein genereller rechtlicher Maßstab, ob bei unklarer Ursache einer Erkrankung und nur symptomatischer Behandlung stets ein Abschiebungsverbot besteht, lässt sich nicht aufgestellt werden; Es bedarf der Feststellung konkreter Voraussetzungen im Einzelfall.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Ablehnung durch das Prozessrecht gestützt ist; insbesondere kann ein Beweisantrag als unzulässiger Ausforschungsbeweis zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen ohne greifbare Anhaltspunkte bloß spekulativ sind.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3766/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

3

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - 13 A 2322/16.A -, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.

5

Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger aufgeworfene Frage,

6

„ob und inwieweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG gegeben ist bei Personen, deren Ursachen der Erkrankung auch im Bundesgebiet unklar eingegrenzt ist und nur symptomatisch behandelt werden kann“,

7

nicht. Sie ist weder klärungsbedürftig noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich.

8

In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen krankheitsbedingte Gefahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen können. Danach kann sich eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch daraus ergeben, dass sich der Gesundheitszustand eines erkrankten Ausländers infolge der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, etwa wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden individuellen Zugangs zu vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde.

9

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 ‑ 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A -, InfAuslR 2007, 408 = juris, Rn. 33 ff.

10

Auch in dem Fall, in dem der betreffende Ausländer an einer Erkrankung leidet, deren Ursache unklar ist und die nur symptomatisch behandelt werden kann, liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (nur) dann vor, wenn diese Voraussetzungen festgestellt werden.

11

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Denn die Gefahr, dass sich eine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen. Die Beurteilung, ob eine solche Gefahr vorliegt, erfordert demnach eine individuelle Prüfung insbesondere anhand des konkreten Krankheitsbildes, der Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung, der Gesamtkonstitution des Ausländers, seiner individuellen Situation und der benötigten Medikamente.

12

II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung  gestellten Beweisantrags nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 1352/10 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 B 85.12 -, juris, Rn. 12.

15

Das ist hier nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag,

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„zum Beweis der Tatsache, dass das Landau-Kleffner-Syndrom G 40.01 im Kosovo nicht adäquat behandelt werden kann und es bei Rückkehr des Klägers zu 3. zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG kommt, Beweis zu erheben durch Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder aber einer vergleichbaren Nichtregierungsorganisation, deren Auswahl in das Ermessen des Gerichts zu stellen ist“,

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mit der Begründung abgelehnt, er sei „ins Blaue hinein“ gestellt (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Die Behauptung, das Landau-Kleffner-Syndrom könne im Kosovo nicht adäquat behandelt werden, sei angesichts der vorliegenden Auskünfte, wonach verschiedene Formen von Epilepsie und mögliche Komplikationen auch bei Kindern an der Universitätsklinik Pristina behandelt werden könnten, aus der Luft gegriffen. Zudem sei die Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder einer vergleichbaren Nichtregierungsorganisation per se nicht geeignet, die Behauptung zu beweisen, bei Rückkehr des Klägers zu 3. in den Kosovo werde es zu einer wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit kommen (Urteilsabdruck, S. 6/7). Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung ist durch das Prozessrecht gedeckt.

19

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag zu Recht der Sache nach als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen, weil für den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen - hier der fehlenden „adäquaten“ Behandelbarkeit des Landau-Kleffner-Syndroms im Kosovo und der bei einer Rückkehr des Klägers drohenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterung - nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die Behauptungen mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind.

20

Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 3 B 17.10 -, NVwZ-RR 2011, 45 = juris, Rn. 3 m. w. N.

21

Für eine fehlende Behandelbarkeit des Landau-Kleffner-Syndroms im Kosovo, die zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnte, hat der Kläger keine Anhaltspunkte benannt; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, es gebe keine Auskünfte zur Behandelbarkeit des Landau-Kleffner-Syndroms im Kosovo, es existierten lediglich Auskünfte zur Behandelbarkeit von Epilepsie. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit auf die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste bezieht, handelt es sich bei dem Landau-Kleffner-Syndrom allerdings um eine schwere Epilepsie mit nächtlichen Epilepsiestaten, die zu ausgeprägten fortschreitenden Entwicklungsrückschritten führen (Urteilsabdruck, S. 3). Auch das Zulassungsvorbringen selbst beschreibt das Landau-Kleffner-Syndrom als „eine Kombination aus Sprachstörung und Epilepsie“ (Zulassungsantrag, S. 2 oben). Warum dann aber angesichts der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil herangezogenen Erkenntnisse über die Behandelbarkeit von Epilepsie und über die allgemeine medizinische Versorgungslage im Kosovo (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina an das BAMF vom 3. März 2016; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema „Kosovo: Behandlung von Epilepsie“ vom 30. September 2016) Anhaltspunkte für eine fehlende Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers bestehen sollten, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.

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Findet danach bereits der Ablehnungsgrund des unzulässigen Ausforschungsbeweises eine tragfähige Stütze im Prozessrecht, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob (auch) der weitere, vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Behauptung, bei einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo werde es zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG kommen, herangezogene ‑ selbständig tragende - Ablehnungsgrund der Ungeeignetheit des Beweismittels die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigt. Zu dieser selbständig tragenden Erwägung verhält sich das Zulassungsvorbringen im Übrigen auch nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).