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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1965/18.A·07.06.2018

Antrag auf PKH und Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht substantiiert ist. Es liege keine überraschende Entscheidung oder gebotene Hinweispflicht des Gerichts vor.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und Zulassung der Berufung abgelehnt; Gehörsrüge und Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit der vom Gericht getroffenen Bewertung seines Vortrags rechnen musste.

3

Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich seiner Rechtsansicht und verpflichtet nicht zur Mitteilung des wahrscheinlichen Verfahrensausgangs in der mündlichen Verhandlung.

4

Die Hinweispflicht des Gerichts dient nicht der Auffüllung von Lücken im Vorbringen des Asylbewerbers; der Betroffene muss schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal machen.

5

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eignet sich nicht zur bloßen Rüge einer fehlerhaften Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 5023/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.      aus E.       wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. April 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.      aus E.      ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Klägern nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 - 1 B 22.15 u.a. -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 6 f., und vom 17. Oktober 2017 ‑ 13 A 2346/17.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.

6

Anders als die Kläger meinen, begründet Art. 103 Abs. 1 GG auch keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.

7

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 14 f., vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f., und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.

8

Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 16 ff.

10

Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche im Vortrag der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal oder zur Würdigung des Vortrags durch das Gericht geboten waren. Die Kläger wenden sich - eher im Stile einer Berufungsbegründung - gegen die Würdigung ihres Vorbringens als unglaubhaft. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden.

11

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 13 A 3106/17.A -, juris, Rn. 9 f., vom 14. Dezember 2017 - 13 A 2795/17.A -, juris, Rn. 12 f., und vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).