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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1917/13.A·03.12.2013

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Keine Grundsatzbedeutung bei pauschaler Gefährdungsanfrage

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden in einem asyl-/aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Streitpunkt war, ob allgemeine Gefährdungen bei Rückkehr nach Afghanistan eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG begründen. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil die behauptete Frage nicht hinreichend konkret als klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung dargelegt wurde und allgemeine Gefahren regelmäßig unter § 60 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. § 60a AufenthG fallen; nur bei extrem zugespitzter regionaler Gefahr greift der verfassungsrechtliche Schutz nach Art. 1, 2 GG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert die Herausarbeitung einer konkreten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die erst- sowie die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeinen Bedeutung.

2

Eine pauschale Fragestellung, ob Angehörige einer bestimmten Staatsangehörigkeit bei Rückkehr generell an Leib und Leben gefährdet sind, genügt regelmäßig nicht der Anforderung an Grundsatzbedeutung.

3

§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG schließt die Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich aus, als allgemeine oder bevölkerungsbezogene Gefahren bereits durch Abschiebestopp-Regelungen des § 60a Abs. 1 AufenthG erfasst werden.

4

Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird ausnahmsweise durch verfassungsrechtliche Schutzpflichten (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) durchbrochen, wenn in den zumutbar erreichbaren Gebieten des Zielstaats eine so extrem zugespitzte allgemeine Gefahr besteht, dass der Rückkehrende mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1439/12.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.

2

Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die erstinstanzliche sowie für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 13 A 2871/12.A -, www.nrwe.de und vom 9. Januar 2013 - 13 A 2090/12.A -, www.nrwe.de.

4

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen hinsichtlich des als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Sachverhalts nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, dass es dem Kläger um die Klärung der Frage geht, ob er ‑ wie praktisch jeder afghanische Staatsangehörige ‑ bei einer Rückkehr gefährdet wäre, an Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG beschädigt zu werden.

5

Diese Frage lässt sich nicht grundsätzlich klären. Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger als erwachsener erwerbsfähiger Mann angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dies sperrt die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit grundsätzlich und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den Einzelnen zugleich in konkreter und individualisierter Weise betreffen.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, ZAR 2012, 164 = juris, Rn. 34 f.

7

Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG greift wegen der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat in den für ihn zumutbar erreichbaren Gebieten einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 19 bis 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 13a ZB 13.30223 -, juris, Rn. 6 .

9

Wann danach allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt in der Regel wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich daher regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung.

10

Im Übrigen ist mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass eine solche Gefahrenlage für den arbeitsfähigen und gesunden Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion oder nach Kabul nicht zu erwarten ist. Dies ergibt sich daraus, dass noch Verwandte des Klägers in der Heimatregion leben, zu denen er auch noch Kontakt hat.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.