Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1911/17.A·22.08.2017

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wegen unzureichender Begründung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Gelsenkirchen. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Begründung die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt. Bloße formelhafte Behauptungen von Verfahrensfehlern ohne konkrete Substantiation genügen nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Begründung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verworfen; Kläger tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die substantiierten Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes voraus.

2

Zur Erfüllung der Darlegungspflicht genügt nicht die bloße Formalbehauptung von Verfahrensfehlern; konkrete Angaben, woran sich der behauptete Mangel festmacht, sind erforderlich.

3

Ist die Begründung des Zulassungsantrags inhaltlich unzureichend, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG; Entscheidungen nach § 80 AsylG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 78 Abs. 3 AsylG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19a K 9245/16.A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2017 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juni 2017 ist unzulässig, weil die Begründung des Zulassungsantrags nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Mindestanforderungen an die Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG genügt.

2

Das anwaltliche Vorbringen der Kläger beschränkt sich auf die bloße Formalbehauptung verschiedener Verfahrensfehler, namentlich ein nicht näher bezeichneter „der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel“, auf dem die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen soll (Bl. 2 des Zulassungsantrags), eine „außerdem“ widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils (Bl. 2 des Zulassungsantrags) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs „der Klägerin“ (Bl. 4 des Zulassungsantrags), ohne dass aus den weiteren, in der Argumentationsführung nur schwer nachvollziehbaren Ausführungen deutlich wird, woran konkret welcher der behaupteten Verfahrensfehler festgemacht wird.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

4

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.