Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1902/15.A·06.10.2015

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Zurückweisung der Berufungszulassung im Asylverfahren (Dublin III)

Öffentliches RechtAsylrechtEuropäisches Unionsrecht (Dublin-III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung und die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil im Dublin-Verfahren. Das OVG lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht und unvollständiger Unterlagen ab und wies den Zulassungsantrag mangels nachgewiesener Divergenz zurück. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Vorschriften des AsylVfG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Nichtvorlage der nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen rechtfertigt die Ablehnung eines PKH-Antrags.

3

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordert die substantiiert nachvollziehbare Darlegung einer Divergenz in der Rechtsprechung; ein bloßer Verweis auf einen Tenorbeschluss genügt nicht.

4

Kostenentscheidungen im Asylverfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des AsylVfG (insbesondere § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG) und können dem Antragsteller auferlegt werden.

5

Beschlüsse im Asylverfahren können gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar sein, sodass gegen sie kein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 118 Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ Art. 29 Dublin III-VO§ 154 Abs. 2, § 83 b AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2405/15.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

I.  Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I.        aus L.    ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Zudem sind bisher die erforderlichen PKH-Unterlagen nicht vorgelegt worden (§ 118 Abs. 2 ZPO).

3

II.  Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht auf. Die angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vom 12. Juni 2015 – 11 B 622/15.A –) stellt den vom Kläger behaupteten (abstrakten) Rechtssatz, in Fällen der Ablehnung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Dublin-Bescheid beginne die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO nicht erst mit der Ablehnung des Eilantrages, sondern schon mit der (gegebenenfalls fingierten) Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs, nicht auf. Der Tenorbeschluss des 11. Senats vom 12. Juni 2015 äußert sich hierzu überhaupt nicht, auch wenn dem Beschluss eine entsprechende Fallkonstellation zugrunde gelegen haben mag.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83 b AsylVfG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.