Abweisung von PKH-Antrag und Zurückweisung der Berufungszulassung im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Das OVG lehnte die PKH-Bewilligung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und wies den Zulassungsantrag zurück. Ein behaupteter Begründungsmangel (§78 Abs.3 AsylVfG, §138 Nr.6 VwGO) lag nicht vor; die Urteilsgründe erfüllen die Prüfungspflicht zu materiellrechtlichen Voraussetzungen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Eine Entscheidung ist im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) nur dann 'nicht mit Gründen versehen', wenn die Begründung so grob mangelhaft ist, dass sie weder die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen informiert noch dem Rechtsmittelgericht eine inhaltliche Nachprüfung ermöglicht; bloße Unklarheit, Unvollständigkeit oder Oberflächlichkeit genügen nicht.
Trifft das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass es bei abweichender Zuständigkeitsbeurteilung die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Asylanspruchs geprüft hat, so reichen diese Gründe zur Begründung der Abweisung eines Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 AufenthG) bzw. von Abschiebungshindernissen aus.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG) und kann dem unterliegenden Kläger auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 4124/14.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. , C. , wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht mit Gründen versehenen Entscheidung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht vor.
Im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen können. Das ist der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der „grobe Formmangel“ liegt mit anderen Worten vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Demgegenüber verletzt ein Urteil § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. August 2012 - 3 B 26.12 -, juris, und vom 15. Juli 2010 - 8 B 94.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 13 A 946/13.A -.
Dies zu Grunde gelegt ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es auch bei einer auf § 27a AsylVfG gestützten Ablehnung eines Asylantrags - hier in Ziffer 1 des Bescheides - die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Asylanspruchs zu prüfen hat, sofern es die Frage der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates anders beurteilt als die Beklagte.
Vgl. zur Frage einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris.
Damit hat das Verwaltungsgericht über ein reines Anfechtungsbegehren hinaus den Verpflichtungsantrag des Klägers geprüft und insoweit darauf abgestellt, dass er weder einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG noch hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Iran nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe. Damit lässt die Urteilsbegründung hinreichend erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung - hier für die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens - maßgebend gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.