Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einer Asylstreitigkeit. Das Oberverwaltungsgericht verneint die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, da die Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert auseinandergesetzt haben. Einbürgerung, Verfahrensdauer und Hinweise auf spätere Unruhen sind für die Zulassung oder den Widerruf nicht ausreichend. Der Antrag wird kostenpflichtig zurückgewiesen und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung darlegt und die vorinstanzlichen Entscheidungsgründe substantiiert erörtert.
Eine bloße Wiederholung oder pauschale Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung genügen nicht zur Begründung einer Berufungseröffnungsschrift.
Für die Beurteilung eines Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist auf das Ende einer massenhaften Gruppenverfolgung abzustellen; die Feststellung des Wegfalls der Gefahr bedarf konkreter, tragfähiger Tatsachengründe.
Hinweise auf zeitlich und örtlich begrenzte Gewalttätigkeiten nach Beendigung einer systematischen Gruppenverfolgung begründen nicht ohne weiteres die Annahme einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr.
Die Legitimation eines parallel laufenden Einbürgerungsverfahrens oder die Dauer des Klageverfahrens sind für die Zulassungsentscheidung der Berufung regelmäßig unbeachtlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 94/03.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bereits nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügend dargelegt; er liegt im Übrigen auch nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dies hat der Rechtsmittelführer darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von "Erklären" und "Erläutern" unter Auseinandersetzung mit den die vorinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägungen zu verstehen ist. Hieran fehlt es vorliegend.
Die Kläger haben eine Frage der oben beschriebenen Art weder im Zusammenhang mit ihrem Einbürgerungsbegehren noch im Zusammenhang mit der Dauer des vorliegenden Klageverfahrens noch im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgezeigt. Der Senat kann auch keine sinngemäß angesprochenen Fragen der vorliegenden Art erkennen. Was die Einbürgerungsabsicht der Kläger angeht, können sie ein dahingehendes Verfahren unabhängig von dem vorliegenden betreiben oder fortführen. Ob die Kläger einen Einbürgerungsanspruch aus § 8 StAG oder § 85 AuslG haben, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wie auch für das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen ist auch die Dauer zwischen Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits - 29. November 2002 - und Entscheidungszeitpunkt - 19. April 2004 -. Bezüglich der Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gehen die Kläger erkennbar von unzutreffenden Fakten aus. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Mai 1999 geht von einer Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner durch die serbisch-jugoslawische Staatsmacht aus (vgl. Blatt 6/7 UA). Das Verwaltungsgericht Gießen hat dort ausdrücklich betont, dass die Ausrufung eines "Waffenstillstandes" für die Dauer des Osterfestes am 6. April 1999 der Annahme eines Vertreibungsprogramms der Serben gegen die Albaner - Aktion Hufeisen - nicht entgegenstand. Dieser Vertreibungsdruck auf die Kosovo-Albaner, auf den es mithin für den Widerruf allein ankommt, hat erst mit dem Rückzug der serbischen Staatsmacht aus dem Kosovo Anfang Juni 1999 ein Ende genommen (3. Juni: Annahme des G 8-Friedensplans durch Regierung und Parlament Jugoslawiens, 9. Juni: Militärabkommen zum Abzug der serbisch-jugoslawischen Volksarmee binnen elf Tagen; 10. Juni: UN- Resolution 1244 über Stationierung der KFOR-Truppen). Im Ergebnis greifen die Kläger mit ihrem Vorbringen in der Berufungsschrift das erstinstanzliche Urteil lediglich im Stile einer Berufungsschrift an und bringen zum Ausdruck, dass sie es nicht akzeptieren wollen. Das reicht für eine Berufungseröffnungsschrift nicht aus.
Auch die geltend gemachte Abweichung des Verwaltungsgerichts von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht feststellbar. Den Klägern wird nicht der Flüchtlingsstatus entzogen, obgleich nicht feststeht, dass eine Wiederholung der Verfolgungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die blutigen Unruhen im März 2004 zwischen Albanern und Serben hinweisen, führt das nicht dazu, die von allen mit der vorliegenden Problematik betrauten Verwaltungsgerichten getragene Rechtsprechung, dass eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner durch die serbisch-jugoslawische Staatsmacht ausgeschlossen werden kann und dass überhaupt Kosovo-Albaner im Kosovo hinreichend sicher sind, aufzugeben. Die angesprochenen Gewalttätigkeiten haben sich in größeren Städten abgespielt und sind inzwischen beigelegt; die Sicherheitskräfte im Kosovo sind verstärkt; von einer Verdrängung der Kosovo-Albaner durch den serbischen Bevölkerungsteil kann keine Rede sein, eher dürfte das Gegenteil der Fall sein; schließlich bietet das Kosovo ausreichend Regionen, in denen die Kläger sich niederlassen und hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung finden können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.