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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1878/13.A·27.03.2014

Antrag auf Zulassung der Berufung zu Dublin-Rückkehrern nach Italien zurückgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtDublin-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, das Asylverfahren in Italien weise systemische Mängel hinsichtlich Aufnahmebedingungen auf. Entscheidend sei, ob Dublin-Rückkehrer ohne vorherigen Asylantrag in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Frage durch ein gleichgelagertes Urteil des OVG NRW bereits geklärt sei und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil zurückgewiesen; grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt darzulegen voraus, dass die Entscheidung bundesweit einheitliche Rechtsanwendung erfordert oder erheblicher Klärungsbedarf besteht.

2

Bei Dublin-Rückkehrern, die in Italien bislang keinen Asylantrag gestellt haben, ist maßgeblich, ob ihre Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta/Art. 3 EMRK zur Folge hätte, insbesondere infolge systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen.

3

Ein ausführlich begründetes Urteil desselben Oberverwaltungsgerichts zu einem gleichgelagerten Fall kann den weiteren Feststellungs- oder Klärungsbedarf entfallen lassen; divergierende Entscheidungen einzelner Kammern begründen allein keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

Zitiert von (12)

8 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ Art. 4 GR-Charta§ Art. 3 EMRK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2471/11.A

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.

3

Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob das Asylverfahren in Italien systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen aufweist, insbesondere, ob Asylsuchenden Unterkunft und die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährleistet werden“. Zur Begründung führt sie aus, die Klärung sei zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk des OVG NRW geboten, da andere Kammern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung nicht teilten, es bestünden derartige systemische Mängel, und sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stelle.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht (mehr). Zunächst ist allein entscheidungserheblich, ob Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist inzwischen durch das ausführlich begründete Urteil des OVG NRW vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - geklärt, das – wie hier – einen gesunden, alleinstehenden jungen Mann betrifft. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat insoweit nicht. Einen auf das Bundesgebiet bezogenen Vereinheitlichungsbedarf hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Klärung im Interesse der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung geboten wäre.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.