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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1874/05.A·31.05.2005

Zulassung der Berufung wegen mangelnder Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Abschiebungsschutzbegehren abgelehnt worden war. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Kläger die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht hatten. Das Gericht schloss sich der bisherigen Rechtsprechung zur Lage von Minderheiten im Kosovo an und sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot. Die Kosten wurden den Klägern auferlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verworfen; Kosten den Klägern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsgrund (insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) vom Rechtsmittelführer hinreichend dargelegt wird.

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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie über den Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, deren Klärung der Rechtsvereinheitlichung oder Rechtsfortbildung dient.

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Die bloße Abweichung der Antragsteller von der wertenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses aufgrund der Lage im Herkunftsland sind konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Gefährdung der Gebietsherrschaft oder eine entscheidende Verschlechterung der Gefahrenlage erforderlich; pauschale oder einzelne Vorfälle genügen nicht, ebenso bedürfen Behauptungen, internationale Organisationen seien nicht in der Lage, Schutz zu bieten, überzeugender Darlegung.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 AsylVfG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 60 Abs. 1 Satz 1-4 AufenthG

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw. nicht gegeben.

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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen.

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GK-AsylVfG, Stand: Januar 2005, § 78 Rdnrn. 557 ff.

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Eine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigt, wird im Zulassungsantrag auch mit dem Vorbringen der Kläger, der Minderheit der Roma anzugehören und für Minderheiten bestehe keine ausreichende Verfolgungssicherheit im Kosovo, nicht aufgezeigt. Die Kläger wenden sich insoweit im Kern gegen die Wertung ihres Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung dieses Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht im Übrigen der Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat hat schon unter Geltung des am 1. Januar 2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes entschieden, dass die aktuelle Lage der Minderheiten im Kosovo die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG oder Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht rechtfertigte und dass dies angesichts fehlender konkreter Anhaltspunkte für eine nachhaltige Gefährdung der Gebietsherrschaft von UNMIK und KFOR im Kosovo und für eine entscheidende Verschlechterung der Gefahrenlage für Minderheiten dort auch hinsichtlich der im  März 2004 nach Todesfällen albanischer Kinder entstandenen Unruhen mit Gewalttätigkeiten zwischen Albanern und Serben und die bei der Gelegenheit gegen Minderheiten geführten Übergriffe galt.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2005 – 13 A 816/05.A -, vom 4. August 2004  13 A 2610/04.A , vom 28. Juli 2004  13 A 2870/04. A , vom 27. Juli 2004  13 A 2911/04.A , vom 16. Juni 2004  13 A 2335/04.A - und vom 14. Mai 2004 – 13 A 1831/04.A –.

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Hieran hält der Senat auch unter Geltung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes, dessen § 60 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und § 60 Abs. 7 an die Stelle der vorgenannten Vorschriften getreten sind, fest, weil die Erkenntnisquellen keine entscheidende Änderung der Lage zum Nachteil von Minderheiten im Kosovo erkennen lassen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2005 – 13 A 1344/05.A- und vom 23. Februar 2005 – 13 A 671/05.A -.

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Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Wertung, zumal darin lediglich die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Sicht der Kläger dargelegt wird. Eine andere Entscheidung ist dementsprechend auch nicht im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG ("erwiesenermaßen ...nicht in der Lage ...") geboten, weil nach dem Vorstehenden die Annahme, dass die im Kosovo tätigen "internationalen Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten", nicht gerechtfertigt ist. Der im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des VG Stuttgart mit einer anderen Wertung schließt sich der Senat insoweit nicht an.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2005 – 13 A 1344/05.A -.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.