Zulassung der Berufung in Asylsache mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin und die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies den Zulassungsantrag zurück, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung und entscheidungserhebliche Tatsachen nicht substantiiert darlegte. Ein Medienartikel genügte nicht als Belegquelle; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Zulassungsantrag der Berufung zurückgewiesen wegen fehlender Erfolgsaussicht und unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 78 AsylG verlangt die Herausarbeitung und Formulierung einer konkret klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechts- oder Tatsachenfrage.
Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung gehören die Angabe der konkreten Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen; bloße gegenteilige Behauptungen genügen nicht.
Bei tatsachenbezogenen Zulassungsanträgen sind konkrete Anhaltspunkte oder Quellen anzugeben, die die Annahme rechtfertigen, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht zutreffend sind; allgemein zugängliche Medienberichte allein sind in der Regel unzureichend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 4195/17.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus C. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. aus C. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N.
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Hinsichtlich der Frage,
„ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden kann, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Kläger/Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen“,
genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Die gestellte Rechtsfrage ist nur dann erheblich, wenn die Lebensbedingungen in Italien den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen. Das Vorbringen des Klägers zu dieser Tatsachenfrage ist nicht ausreichend. Allein der Umstand, dass die Rechtsfrage Gegenstand des Vorlageschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2017 - 1 C 26.16 - ist, entbindet den Kläger nicht von der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage und der Benennung bestimmter Erkenntnisquellen für seine damit verbundene tatsächliche Behauptung, zumal ausweislich der bisherigen Rechtsprechung des Senats Italien die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt hat und deshalb davon auszugehen ist, dass anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte in Italien in den Genuss der in den Art. 20 bis Art. 35 der Qualifikationsrichtlinie genannten Rechte kommen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 149 ff., und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 97 ff.
Der vom Kläger angeführte Artikel von FOCUS Online, weitere Erkenntnisquellen werden nicht benannt, reicht hierfür nicht aus. Er belegt im Übrigen nur, dass die Zahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge stark zugenommen hat, nicht jedoch, dass deren Lebensbedingungen in Italien den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).