Bewilligung von PKH abgelehnt; Zulassung der Berufung im Asylverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Münster in einem asylrechtlichen Abschiebungsverbot-Verfahren. Das OVG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG wurde zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung und keine hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit vorgetragen wurden. Pauschale Einwendungen zur Verfügbarkeit von Behandlungen/Medikamenten in den Herkunftsstaaten genügen nicht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antrag auf Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren setzt dar, dass eine über den Einzelfall hinausgehende, obergerichtlich noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend konkret und substantiiert dargelegt ist (§78 Abs.3, Abs.4 AsylG).
Gegen Feststellungen der Vorinstanz zur Behandelbarkeit von Erkrankungen im Herkunftsstaat genügen pauschale Angaben über Kosten- oder Verfügbarkeitsprobleme nicht; es sind konkrete, fallbezogene Anhaltspunkte für die Unmöglichkeit der Behandlung oder der Beschaffung notwendiger Medikamente vorzubringen.
Im asylrechtlichen Zulassungsverfahren begründet die bloße Infragestellung oder das Aufzeigen ernstlicher Zweifel an der Würdigung der Vorinstanz nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund; die besonderen Anforderungen des §78 AsylG sind maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1737/16.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von I. aus T. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn wird mit der im Zulassungsantrag formulierten Frage,
„in wie weit die Erkrankung des Klägers im Kosovo oder in Serbien hinreichend und für den Kläger kostenfrei behandelt werden kann“,
nicht aufgezeigt. Der Kläger legt schon nicht dar, dass und warum der Frage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dies ist auch nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Formulierung der Frage, die sich auf „die Erkrankung des Klägers“ und die Finanzierbarkeit einer Behandlung „für den Kläger“ bezieht, dass es dem Kläger allein um die Beantwortung der Frage geht, ob die bei ihm vorliegenden Erkrankungen für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Republik Kosovo oder die Republik Serbien begründen können. Eine darüber hinaus gehende, allgemeine Bedeutung der Frage legt er nicht dar. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen.
Darüber hinaus legt der Kläger aber auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers damit begründet, dass die dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen (depressive Störung, paranoide Psychose, Somatisierungsstörung, PTBS, Hypertonie und Adipositas) sowohl im Kosovo als auch in Serbien hinreichend behandelbar seien und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger diese Behandlungsmöglichkeiten aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erlangen könnte. Soweit der Kläger insbesondere nach dem Gutachten von Dr. O. vom 5. Mai 2016 auf fremde Hilfe angewiesen sei, sei nicht ersichtlich, dass er diese Hilfe im Kosovo oder in Serbien nicht erhalten könne. Er könne sowohl auf familiäre Unterstützung als auch auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Mit diesen, auf eine Vielzahl an Auskünften und Erkenntnissen gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Insbesondere stellt der Hinweis auf die Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 (ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen, Aktenzeichen ZC 141) die Annahme des Verwaltungsgerichts, die psychischen Erkrankungen des Klägers seien im Kosovo behandelbar, nicht durchgreifend in Frage. Diese Auskunft verhält sich schon nicht zu einer beim Kläger vorliegenden Erkrankung. Sie betrifft vielmehr die Frage der Behandelbarkeit einer (Epilepsie und) psychischen Angststörung im Kosovo. Im Übrigen sind nach dieser Auskunft „spezialisierte Behandlungen“ in der „psychiatrischen Abteilung“ im Universitätskrankenhaus Kosovo möglich. Die Auskunft deckt sich damit mit der auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015 gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, psychische Erkrankungen könnten im Kosovo u. a. in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt werden (Urteilsabdruck, S. 9). Der pauschale Einwand, es sei nicht gewährleistet, dass im Kosovo die für den Kläger notwendigen Medikamente erhältlich seien, genügt ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, welches vom Kläger benötigte Medikament im Kosovo nicht grundsätzlich erhältlich sein sollte. Die erneut angeführte Auskunft des IOM vom 7. Juli 2016 verhält sich in Bezug auf die vom Kläger nach seinem „Dosierungsplan“ vom 12. Juli 2016 benötigten Medikamente allein zu dem Medikament „Escitalopram“. Dieses Medikament ist danach im Kosovo jedoch erhältlich, und zwar unter dem Namen „Eliceon“ zu einem Preis von 8 Euro pro Packung mit 28 Tabletten. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist schließlich nicht in Bezug auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang bestimmte Behandlungen und Medikamente im Kosovo kostenfrei zu erhalten sind, dargelegt. In den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Auskünften des IOM an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2016 (s. oben) und vom 24. Mai 2016 (ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen, Aktenzeichen ZC 98) wird, wie der Kläger selbst einräumt, ausgeführt, dass die Gesundheitsversorgung von öffentlichen Einrichtungen für bestimmte Personengruppen kostenlos zur Verfügung gestellt wird und dass Rückkehrer in allen Situationen einen guten Zugang zum Gesundheitswesen haben. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass chronisch Erkrankte - wie der Kläger - im Kosovo von der Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit werden könnten (Urteilsabdruck, S. 10 unten). Zudem könnten kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen verschiedener Rückkehrerprojekte (Kosovo-Rückkehrerprojekt URA II, Projekte der „Diakonie Kosovo“ oder der Arbeiterwohlfahrt) in Anspruch genommen werden (Urteilsabdruck, S. 10 Mitte). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
Soweit der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten für „nicht zutreffend“ hält, stellt er damit allein die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Erkrankungen des Klägers seien im Kosovo und in Serbien hinreichend behandelbar und diese Behandlungsmöglichkeiten könne der Kläger auch erlangen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren jedoch keinen Berufungszulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).