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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 178/99·12.04.2000

Berichtigung eines Senatsbeschlusses nach § 119 VwGO: Tenoränderung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBerichtigung von Entscheidungen (§ 119 VwGO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senatsbeschluss vom 22. März 2000 wurde gemäß § 119 VwGO berichtigt. Gegenstand der Berichtigung war die Klarstellung des Tenors, wonach die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht nahm die formelle Textänderung vor, um den tatsächlichen Antrag der Beigeladenen korrekt wiederzugeben. Die Änderung betrifft nur die Formulierung, nicht den inhaltlichen Entscheid.

Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 119 VwGO hinsichtlich eines Tenorsatzes stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 119 VwGO dient der Korrektur offenbarer Schreib-, Druck- oder Rechenfehler sowie vergleichbarer offenkundiger Unrichtigkeiten im Wortlaut des Entscheids.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der ursprüngliche Wortlaut den tatsächlichen Antrag oder das Parteivorbringen offensichtlich falsch wiedergibt und die Änderung den Entscheidungsgehalt nicht substantiv verändert.

3

Bei der Berichtigung ist der Umfang der Korrektur auf die klar ersichtliche Fehlformulierung zu beschränken; eine materielle Neuerung des Inhalts des Beschlusses ist nicht zulässig.

4

Die Berichtigungshandlung ist durch einen ergänzenden Vermerk oder einen berichtigten Tenor vorzunehmen, der den ursprünglichen Fehler ersetzt und die beabsichtigte Erklärung eindeutig wiedergibt.

Relevante Normen
§ 119 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5929/97

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 22. März 2000 wird auf Seite 5, Zeile 7, gem. § 119 VwGO dahingehend berichtigt, dass es an Stelle des dortigen Satzes heissen muss: "Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen."