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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1772/18.A·03.07.2018

Zulassung der Berufung und PKH im Asylverfahren wegen Konvertierungsnachweis abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAsylverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit dem Streitpunkt des Nachweises einer Konvertierung. Das OVG lehnte beides ab. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei durch obergerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt; Gerichte müssen die innere religiöse Identität selbst anhand der Vorbringens- und Außenanknüpfungen im freien Beweisverfahren prüfen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassungsfähig und keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt das Vorliegen einer für die Rechtsprechung grundsätzlichen, offenstehenden Rechtsfrage voraus; ist die Frage durch obergerichtliche Grundsätze bereits klärbar, fehlt die Zulassungsbedürftigkeit.

2

Bei der Prüfung, ob eine Konvertierung Asylrelevanz begründet, darf die vom Religionsverband bestätigte Kirchenmitgliedschaft grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Frage gestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für Missbrauch vor.

3

Ist Verfolgung nicht allein an formale Kirchenzugehörigkeit anknüpfbar, haben Behörde und Gericht zu prüfen, ob die konkrete religiöse Praxis für die persönliche religiöse Identität des Betroffenen zentral ist; bereits der erzwungene Verzicht auf Glaubensbetätigung kann Verfolgungsqualität nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen.

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Die Verwaltungsgerichte sind an die Einschätzung kirchlicher Amtsträger über die Ernsthaftigkeit einer Glaubensentscheidung nicht gebunden; sie haben die innere Überzeugung des Asylbewerbers als Tatsachenfrage im Regelbeweismaß (volle Überzeugung) aufgrund seines Vorbringens und äußerer Anhaltspunkte zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4404/17.A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H.        , T.     B.        , wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der durch die Klägerin allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.

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Für die Klärung der durch die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen für klärungsbedürftig und grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragestellung,

4

„welche objektiven Anforderungen an den Nachweis einer Konvertierung eines Asylbewerbers zu stellen sind“ bzw. „wann gilt eine Person anhand objektiver Kriterien als gläubig vor dem Gesetz“,

5

bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Die Frage lässt sich vielmehr, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze ohne weiteres beantworten.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass – von Missbrauchsfällen abgesehen – die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft eines Asylbewerbers als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der formalen Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies – wie vom Verwaltungsgericht hier sinngemäß für die Verfolgungslage im Iran angenommen – nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 11 m.w.N.

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Bei dieser Prüfung sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Verwaltungsgerichte haben die innere Tatsache, ob der Asylbewerber die im Herkunftsland unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, vielmehr selbst zu überprüfen und dabei das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts zugrunde zu legen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich dabei nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers selbst sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 = juris, Rn. 9, 13 f. m.w.N.

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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bot aus den vorstehenden Gründen auch nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).