Zulassung der Berufung wegen Härtequoten-Hochschulzulassung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Hochschulzulassung über die Härtequote. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung und weist die Zulassung zurück. Entscheidend war, dass das vorgelegte fachärztliche Gutachten keinen zwingenden, sofortigen Studienortwechsel belegt und die Senatsrechtsprechung nicht in Frage gestellt wird.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen; solche Zweifel ergeben sich nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Bei der Begründung eines Härtefalls für eine sofortige Hochschulzulassung (Härtequote) hat der Bewerber konkret darzulegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit das Studium ohne sofortigen Studienortwechsel aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) durchführbar oder beendbar sein wird.
Ein fachärztliches Gutachten zur Begründung eines Härtefalls muss hinreichend substantiiert und in sich schlüssig sein; das Verwaltungsgericht darf dessen Feststellungen überprüfen und ist verpflichtet, die zugrundeliegenden Tatfragen selbst zu beantworten (§ 108 Abs. 1 VwGO-Grundsatz).
Die bloße Feststellung einer Erkrankung mit Verschlechterungstendenz oder die Empfehlung therapeutischer Maßnahmen wohnortnah begründen nicht allein die Notwendigkeit eines sofortigen Studienortwechsels; es bedarf konkreter, nachvollziehbarer Anhaltspunkte für eine künftige fehlende Studierfähigkeit.
Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine noch nicht hinreichend geklärte, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage konkret dargestellt und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutert werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4045/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, NVwZ 2020, 1661 = juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, Gründe für einen Studienortwechsel des Klägers nach § 15 Satz 2 VergabeVO a. F. seien auf der Grundlage der im Bewerbungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat keine im Vergleich zur Senatsrechtsprechung überhöhten Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 15 VergabeVO a. F. gestellt. Vielmehr hat es die Maßstäbe zitiert und zutreffend angewendet, die der Senat in ständiger Rechtsprechung insoweit aufgestellt hat. Danach hat der Studienbewerber, der sich auf einen Härtefall stützt, konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung bzw. des Studienortwechsels aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführen bzw. beenden zu können.
Vgl. zur alten Rechtslage, die vorliegend Anwendung findet, z. B. der vom Kläger zitierte Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N., sowie Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2015 - 13 B 522/15 -, juris, Rn. 3, und vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, juris, Rn. 2 f.
Daran fehlt es vorliegend, ohne dass es darauf ankommt, ob das vom Kläger zur Begründung eines Härtefalls vorgelegte „ärztliche Gutachten“ des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde Dr. T. vom 7. Mai 2019 hinreichend substantiiert ist und auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn bereits aus der wörtlichen Beurteilung des Facharztes ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit für einen sofortigen Studienortwechsel des Klägers:
„Derzeit ist Herr I. nicht studierfähig. Die Prognose ist unsicher. Ein Auszug aus der gewohnten Umgebung oder ein Umzug nach C. ist aufgrund der Erkrankung nicht möglich. Therapeutische Maßnahmen sind erforderlich. Sie sollten, wenn möglich, in Wohnortnähe, d. h. in C1. , erfolgen.
Unter den therapeutischen Maßnahmen ist eine Fortsetzung des Studiums nicht unmöglich. Da von einer langfristigen Behandlung auszugehen ist, sollte dann ein Studium wohnortnah, d. h. in I1. oder I2. erfolgen.
Aufgrund der Dauer, des Verlaufs und des Schweregrads der aktuellen Symptomatik ist die Prognose jedoch ungünstig. Ob unter therapeutischen Maßnahmen eine Studierfähigkeit wiederhergestellt werden kann, bleibt unsicher.“
Anders als vom Kläger angenommen, hat der Facharzt damit schon nicht attestiert, dass der Kläger erst und nur dann therapeutische Maßnahmen werde aufnehmen können, nachdem er seinen Studienort gewechselt hat. Vielmehr hat er, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich zutreffend abgestellt hat, dem Kläger stattdessen die Durchführung therapeutischer Maßnahmen empfohlen, um – zunächst – die Studierfähigkeit überhaupt wiederherzustellen. Dass diese, wenn möglich, in Wohnortnähe erfolgen sollten, beinhaltet schon deshalb keine Aussage über die zwingende Notwendigkeit eines sofortigen Studienortwechsels, weil der Kläger nach Auffassung des Facharztes durch die therapeutischen Maßnahmen erst wieder studierfähig werden muss. Mit anderen Worten wird der Kläger unabhängig davon, ob er nun weiter in C. oder bereits jetzt an der von ihm gewünschten Hochschule in I1. oder I2. eingeschrieben ist, am Studium derzeit nicht teilnehmen können. Falls der Kläger sein Studium nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls werde fortsetzen können, rät der Facharzt einen Studienortwechsel lediglich an, um „dann“ ebenfalls die langfristige Behandlung fortsetzen zu können. Mit der daran anknüpfenden Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass nach Lage der Dinge erst der weitere Verlauf entsprechender Maßnahmen aufzeigen könne, ob nach Wiederherstellung der Studierfähigkeit eine Fortsetzung des Studiums in C. möglich sei, setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander.
Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht damit auch nicht von der medizinischen Befunderhebung durch den Facharzt abgewichen, sondern hat diese seiner Würdigung zugrunde gelegt. Anlass für Beweiserhebungen bestand – ungeachtet der verstrichenen Ausschlussfrist für die Vorlage von Bewerbungsunterlagen – auf dieser Grundlage nicht.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2020 ‑ 13 A 1528/16 -, juris, Rn. 77 f., m. w. N.
Ausgehend davon ist die Berufung vorliegend schon deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
„welche materiellen Anforderungen an ein im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens vorgelegtes fachärztliches Gutachten zu stellen sind und insbesondere ob die von dem Gutachter getroffene Feststellung in medizinischer Hinsicht der Möglichkeit der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht gegeben ist“,
nicht entscheidungserheblich ist. Wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die medizinische Beurteilung durch das vom Kläger vorgelegte fachärztliche Gutachten nicht in Frage gestellt.
Unabhängig davon wäre die aufgeworfene Frage, zugeschnitten auf den vorliegenden Fall einer Hochschulzulassung über die Härtequote, aber auch nicht klärungsbedürftig. In der Senatsrechtsprechung ist zum einen hinreichend geklärt, welche Maßstäbe an ein für die Begründung eines zur sofortigen Hochschulzulassung berechtigenden Härtefalls vorgelegtes fachärztliches Gutachten zu stellen sind. Ein Härtefall ist dabei nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Facharzt im Einzelfall attestiert hat, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliege, die dazu führen werde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang ohne einen sofortigen Studienortwechsel nicht durchgestanden werden könnten. Vielmehr hat er konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine in der Zukunft fehlende Studierfähigkeit für den Fall einer nicht sofortigen Hochschulzulassung bzw. die zwingende Notwendigkeit des sofortigen Studienortwechsels darzulegen.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
Der Kläger stellt diese Rechtsprechung mit dem Zulassungsvorbringen weder in Frage noch zeigt er einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf auf.
Zum anderen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass ein für die Hochschulzulassung vorgelegtes fachärztliches Gutachten daraufhin gerichtlich überprüfbar ist, ob es die Feststellung der Voraussetzungen eines Härtefalls trägt, ob es insofern also insbesondere hinreichend substantiiert und in sich schlüssig ist. Damit setzt das Gericht auch nicht seine Auffassung an die Stelle des sachkundigen Gutachters.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 13 B 522/15 -, juris, Rn. 3.
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsgerichte fachärztliche Gutachten grundsätzlich nachvollziehend durchdringen müssen und keineswegs gehalten sind, deren Ergebnis zu übernehmen. Mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dem Gericht die Kompetenz und damit zugleich die Pflicht zugewiesen, den tatsächlichen Prozessstoff zu verarbeiten, d. h. die von dem Fall aufgeworfenen offenen Tatfragen zu beantworten. Dieser Aufgabe darf sich der Tatrichter auch bei komplexen medizinischen oder naturwissenschaftlichen Tatfragen nicht entziehen. Zwar kann ein Sachverständiger ihm dabei Fachwissen vermitteln, indem er als „Gehilfe“ einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet begutachtet. Aufgabe des Sachverständigen ist es dabei, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Tatrichter die Tatfragen nicht mehr selbst entscheidet.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = juris, Rn. 16, und vom 20. Dezember 1963 - VII C 103.6 -, BVerwGE 17, 342 = NJW 1964, 607; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 14.
In Anwendung dieser Grundsätze bestehen im vorliegenden Fall der Hochschulzulassung über die Härtequote keine zu klärenden Besonderheiten, welche die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).