Antrag auf Berufungszulassung zu Ausländerquote bei Hochschulzulassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie im zentralen Vergabeverfahren (VergabeVO ZVS) nicht zum Studium zuließ. Streitpunkt war, ob die Quotierung zu Lasten deutscher "Bildungsausländer" verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden ist. Das OVG wies den Zulassungsantrag zurück, weil die Klägerin keine substantiierten Zulassungsgründe vortrug und ersichtlich keine Zulassungschance hatte. Zudem greift das AGG bzw. die Richtlinie 2000/43/EG nicht für auf Staatsangehörigkeit gestützte Differenzierungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und keine Zulassungschance aufgezeigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesetzgeber darf bei der Vergabe von Studienplätzen Deutsche und Ausländer im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben unterschiedlich behandeln; eine derartige Quotierung verletzt Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht per se.
Deutsche mit im Ausland erworbener Schulbildung ("Bildungsausländer") sind als Deutsche im Sinne der Vergabeverordnung ZVS einzubeziehen; eine gesonderte verfassungsrechtlich gebotene Fallgruppe ist nicht erforderlich.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/43/EG erfassen nicht eine Differenzierung nach Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit fällt nicht unter das Merkmal der "ethnischen Herkunft" im Sinne der Richtlinie.
Für die Zulassung der Berufung sind substantiierte, fallbezogene Darlegungen zu den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen erforderlich; ohne solche Auseinandersetzung fehlen die Zulassungsgründe.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 2696/07
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegung der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, die Klägerin gehöre als Deutsche (mit ausländischer Schulbildung) zu dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung ZVS in das Vergabeverfahren einbezogenen Personenkreis. Diese Bestimmung verstoße weder gegen höherrangiges Bundesrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht. Dass ausländische Studienbewerber, die - wie die Klägerin - das Studienkolleg in Bayern absolviert hätten, sich mit Erfolg über die sog. Ausländerquote um einen Studienplatz bemüht hätten, begründe keine grundrechtswidrige Benachteiligung. Abgesehen hiervon hätte die Klägerin mit ihrer Durchschnittsnote bei fehlender Wartezeit ersichtlich keine Zulassungschance. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Richtlinie 2000/43/EG vor.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Begründung die Zulassung nicht zu rechtfertigen vermag.
Soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die Darlegungen im Zulassungsantrag setzen sich bereits nicht in fallbezogener Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass sie angesichts ihrer Durchschnittsnote von 2,7 bei fehlender Wartezeit ersichtlich keine Zulassungschance hätte, auch wenn die Vorabquote für Ausländer ganz oder teilweise aufzuheben wäre und die freiwerdenden Studienplätze zu vergeben wären. Dieser Annahme hat die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht widersprochen. Ferner geht die Zulassungsbegründung nicht auf die Urteilsgründe ein, die sich mit der - hinreichend geklärten - verfassungsrechtlichen Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- vgl. Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561, 1568 -
auseinandergesetzt haben, dass Rechte deutscher Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verletzt werden, wenn eine bestimmte Quote aus der Zahl von Studienplätzen an ausländische Bewerber vergeben wird. Im Hinblick auf die von der Klägerin pauschal geltend gemachten verfassungsrechtlichen sowie gemeinschaftsrechtlichen Implikationen weist die Sache zudem keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf.
Die Zulassung zur Hochschule als einer Ausbildungsstätte" unterfällt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Da dieses Grundrecht nur für Deutsche gilt, darf der Gesetzgeber beim Erlass von Bestimmungen über die Studienplatzvergabe die Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit grundsätzlich anders behandeln als Ausländer und Staatenlose. Dies gilt auch für die Klägerin, die in den USA einen mehrjährigen Schulbesuch mit einem Diplom abschlossen hat, aufgrund ihres staatsangehörigkeitsrechtlichen Status gleichwohl in das zentrale Vergabeverfahren einzubeziehen und nicht einem Nicht-EU-Ausländer gleichgestellt ist.
Die hierzu ergangenen einfachrechtlichen Regelungen stehen im Einklang mit den grundgesetzlichen Vorgaben. Nach § 2 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS (VergabeVO ZVS) werden die Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Die Klägerin ist als deutsche Staatsangehörige Deutsche im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG) und gehört somit zu dem in das Vergabeverfahren einbezogenen Personenkreis. § 6 VergabeVO ZVS regelt im Einzelnen die Quotierung. Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert von den festgesetzten Zulassungszahlen je Studienort vorweg abzuziehen. Mit der Verfassung unvereinbar wären solche Unterschiede in den subjektiven Zugangsvoraussetzungen deutscher Studienbewerber, wenn diese trotz des ihnen als Grundrechtsträger zustehenden verfassungsunmittelbaren Teilhaberechts normativ oder faktisch schlechter gestellt würden als die nichtdeutschen Studienbewerber.
Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 14. August 2008 - 7 CE 08.10592 -, juris.
Dies ist indes weder schlüssig dargetan noch ersichtlich. Daher ist auch die Bildung einer weiteren Fallgruppe für deutsche Bildungsausländer" im Rahmen der Quotierung verfassungsrechtlich nicht geboten. Das gegenwärtige und in Teilen pauschalierende und generalisierende Regelungssystem ist vielmehr Ausdruck der verfassungsrechtlichen Vorgaben und widerspricht ihnen nicht.
Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem in ihrer Zulassungsbegründung widersprochen hätte, dass sie angesichts ihrer Durchschnittsnote von 2,7 bei fehlender Wartezeit auch dann, wenn die Vorabquote für Ausländer ganz oder teilweise aufzuheben wäre und die freiwerdenden Studienplätze zu vergeben wären, ersichtlich keine Zulassungschance hätte.
Auch die Frage, ob sich eine Verpflichtung auf Zulassung zum Studium aus den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie 2000/43/EG ergeben kann, hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht näher unter Berücksichtigung der Urteilsgründe behandelt. Die Sache weist - abgesehen hiervon - auch insoweit keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten auf. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größeren Auslegungsaufwand aus dem Gesetz beantworten.
Die Klägerin beruft sich auf eine Benachteiligung, weil sie als deutsche Staatsangehörige anders als Nicht-EU-Ausländer behandelt werde. Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es indes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Differenzierung ist daher keine Benachteilung im Sinne der §§ 1, 3 AGG und keine Diskriminierung im Sinne von Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/43/EG. Hierin liegt insbesondere keine nach diesen Bestimmungen verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der ethnischen Herkunft". Die Merkmale der ethnischen Herkunft" und der Staatsangehörigkeit" unterscheiden sich klar, was bereits die Gegenüberstellung dieser Begriffe in der Richtlinie 2000/43/EG zeigt (vgl. etwa Erwägungsgrund 13 sowie Art. 1 und Art. 3 Abs. 2: Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit "). Es bedarf daher keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Staatsangehörigkeit nicht unter das Merkmal der ethnischen Herkunft" fällt.
Zur Frage der Relevanz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hochschulzugangsrecht s. im Übrigen Bay VGH, Beschluss vom 14. August 2008 - 7 CE 08.10592 -, a. a. O.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass ebenfalls der benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben ist. Schließlich hat die Klägerin auch sonstige Zulassungsgründe nicht der Sache nach ausreichend dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.