Zulassung der Berufung gegen Gerichtsbescheid zu Zweitstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem ihm für die Bewerbung um ein Zweitstudium im Auswahlverfahren keine Zusatzpunkte zuerkannt wurden. Zentrale Frage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der kostenenden Feststellungen bestehen. Das OVG verneint diese: Die Anforderungen an Fallgruppenbewertung (Anlage 3 VergabeVO) und die Substantiierung von Berufszielen sind nicht hinreichend erfüllt; deshalb wird die Zulassung zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückgewiesen; keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche, substanziierte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Bei Anwendung von Anlage 3 VergabeVO (Fallgruppe 3) ist darzulegen, dass das Zweitstudium das Erststudium sinnvoll ergänzt und ein klares, plausibles Berufsziel erkennbar ist.
Sonstige berufliche Gründe nach Fallgruppe 4 der Anlage 3 VergabeVO sind nur anzuerkennen, wenn besondere, nachvollziehbar belegte Umstände (z. B. unverschuldete Erwerbslosigkeit) vorliegen und der Bewerber substantiiert darlegt, dass eine Beschäftigung im Erstberuf nicht erreichbar ist.
Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkret klärungsbedürftige Rechtsfrage vorgelegt werden; allgemeine Kritik an Bewertungsmaßstäben genügt nicht.
Zitiert von (10)
7 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4303/2327.05.2024Neutraljuris Rn. ?
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z L 1245/2115.11.2021Neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z L 406/2129.03.2021Zustimmendwww.nrwe.de
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z L 1519/1903.11.2019ZustimmendOVG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2013 - 13 A 1722/13 -
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z L 1342/1918.09.2019Zustimmendwww.nrw.de
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4202/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe für die Bewerbung des Klägers für das Zweitstudium Humanmedizin zu Recht nicht sieben Punkte nach Fallgruppe 3 vergeben (§ 17 Abs. 2 VergabeVO i. V.m. Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Es sei schon kein klares Berufsbild erkennbar, das der Kläger mit seiner Doppelqualifikation anstrebe. Vor allem aber sei nach wie vor nicht plausibel, warum für die angedachte „beratende Tätigkeit auf der Grundlage einer Kombination aus umfangreichem betriebsw. Wissen & prakt. und fachspezifischem Praxiswissen der Medizin“ die Absolvierung zweier Vollstudiengänge sinnvoll sei, zumal das BWL-Studium des Klägers offenbar nicht einmal einen entsprechenden Schwerpunkt aufgewiesen habe. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO sinnvoll ergänzt. Da das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar ist, reicht der Hinweis des Klägers nicht aus, er habe angegeben, „mit Blick auf das letztendliche Berufsziel auch die Berufserfahrung als Arzt gesammelt haben zu wollen.“
Das Verwaltungsgericht hat weiter sonstige berufliche Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO) verneint. Es hat hierzu ausgeführt, auch wenn man die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten zugrundelege, die eine Phase unverschuldeter Erwerbslosigkeit in dem zunächst angestrebten Beruf ausreichen lasse, falle der Kläger nicht in die Fallgruppe 4. Er habe ursprünglich aus Absagen potentieller Arbeitgeber den Schluss gezogen, ein Zusatzstudium in P. aufzunehmen. Warum er dies nach der Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen nicht fortgeführt habe bzw. fortführe, sei unklar. Abgesehen davon habe der Kläger nicht hinreichend belegt, dass es ihm heute nicht möglich sei, in dem zunächst angestrebten Gebiet der Betriebswirtschaft Beschäftigung zu finden. Auch diese Ausführungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der selbstständig tragenden Annahme, der Kläger habe nicht nachgewiesen, sich in der Zeit vor seiner Bewerbung um den Medizinstudienplatz um eine Anstellung als Diplom-Kaufmann bemüht zu haben – die letzten Nachweise datierten aus den Jahren 2004 bis 2006 und bezögen sich ausschließlich auf den Bereich Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung –, tritt der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht entgegen. Zu seinem Vorbringen sei ergänzend angemerkt: Dass die Universität P. den Kläger nach 13-semestriger Beurlaubung und zwischenzeitlicher Einstellung des Lehrangebots in dem Ergänzungsstudiengang mit Bescheid vom 29. Juli 2013 exmatrikuliert hat, ist hier schon deshalb unerheblich, weil dieser Umstand das Wintersemester 2013/2014 betrifft und nach Ablauf der hier maßgeblichen Ausschlussfrist (vgl. § 3 Abs. 7 VergabeVO) eingetreten ist. Die weiter angeführte überlange Verfahrensdauer für die Ahndung eines Gewaltdelikts, die zu dieser Zwangsexmatrikulation geführt habe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme besonderer beruflicher Gründe im Sinne der Fallgruppe 4. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht nicht ein ungeschriebenes Merkmal der geringen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eingeführt. Vielmehr entspricht es der von ihm zitierten Senatsrechtsprechung, dass das Zweitstudium nicht im Sinne von Anlage 3 Abs. 3 Nr. 4 VergabeVO aus sonstigen Gründen zu befürworten ist, wenn die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation auch ohne oder durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen als bei einem Vollstudium erreicht werden könnte.
Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger formuliert schon keine hinreichend konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage. Soweit es ihm darum geht zu klären, „unter welchen spezifizierten Voraussetzungen die jeweiligen Fallgruppen und Messzahlen vergeben werden“, zeigt er nicht auf, warum und inwieweit hier angesichts der bisherigen, vom Verwaltungsgericht ausführlich zitierten Rechtsprechung des Senats noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).