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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1707/17.A·13.08.2017

Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Gericht nicht auf einen erwarteten Lagebericht des Auswärtigen Amtes gewartet habe. Das OVG NRW verneint eine Gehörsverletzung und führt aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur bei klarer Nichtberücksichtigung oder Nichtwürdigung des Vortrags verletzt ist. Ein allgemeiner Aufklärungsmangel begründet keinen Anspruch auf gerichtliche Nachholung von Tatsachen oder Beweiserhebung. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt das Recht, alles Wesentliche vorzutragen; verletzt ist es nur, wenn das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Tatsachen zu beschaffen oder Beweise zu erheben; daraus folgt kein Anspruch des Beteiligten auf ergänzende Aufklärung durch das Gericht.

3

Ein bloßer Aufklärungsmangel begründet für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch fällt er zwangsläufig unter die sonstigen Verfahrensmängel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.

4

Zur Zulassung der Berufung wegen eines behaupteten Verfahrensfehlers muss der Antrag substantiiert darlegen, dass ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder sonstiger relevanter Verfahrensmangel vorliegt.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b AsylG§ 80 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3158/16.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

3

Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, m. w. N.

5

Gemessen daran begründet das Zulassungsvorbringen hier keine Gehörsverletzung. Mit seinem Vorbringen, dass das Gericht entschieden habe, ohne das Vorliegen des von der Bundesregierung angeforderten und konkret zu erwartenden neuen Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan abzuwarten, macht der Kläger der Sache nach einen Aufklärungsmangel geltend. Ein Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 13 A 1570/17.A -, juris, Rn. 3, m. N; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -, juris, Rn. 5, m. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).