Einstellung des Verfahrens; erstinstanzliches Urteil als wirkungslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren insgesamt ein (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO). Es erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2002 gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 51.129,19 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Verfahren insgesamt eingestellt; Urteil des VG als wirkungslos erklärt und Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren insgesamt einstellen (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Ein erstinstanzliches Urteil kann gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO als wirkungslos erklärt werden.
Die Kosten des Verfahrens können der Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt werden.
Der Streitwert kann auch für das Berufungsverfahren festgesetzt werden (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.).
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5694/98
Tenor
Das Verfahren wird insgesamt eingestellt (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2002 ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 173 VwGO).
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.129,19 EUR (100.000,- DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).