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Oberverwaltungsgericht NRW·13 A 1702/02·24.11.2004

Einstellung des Verfahrens; erstinstanzliches Urteil als wirkungslos erklärt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Verfahren insgesamt ein (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO). Es erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2002 gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 51.129,19 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Verfahren insgesamt eingestellt; Urteil des VG als wirkungslos erklärt und Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren insgesamt einstellen (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO).

2

Ein erstinstanzliches Urteil kann gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO als wirkungslos erklärt werden.

3

Die Kosten des Verfahrens können der Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt werden.

4

Der Streitwert kann auch für das Berufungsverfahren festgesetzt werden (vgl. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.).

5

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens können unanfechtbar sein (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 173 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 5694/98

Tenor

Das Verfahren wird insgesamt eingestellt (§§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2002 ist wirkungslos (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 173 VwGO).

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.129,19 EUR (100.000,- DM) festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).