Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit (Dublin III)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Hinweis auf eine Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Das OVG hielt die geltend gemachte Divergenz für nicht entscheidungserheblich und stellte fest, dass Deutschland wegen Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin‑III-VO zuständig wurde. Der Zulassungsantrag wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen; behauptete Divergenz nicht entscheidungserheblich, Deutschland wegen Fristablaufs zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG rechtfertigt die Zulassung der Berufung nur, wenn die behauptete Divergenz entscheidungserheblich ist.
Überschreitet die in Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin‑III‑VO vorgesehene Überstellungsfrist, begründet dies nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin‑III‑VO die Zuständigkeit des andersweitigen Mitgliedstaats; der Betroffene kann sich hierauf berufen.
Ob ein erfolgloses Eilverfahren die Frist des Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin‑III‑VO hemmt bzw. die Frist verlängert, ist einzelfallabhängig und bedarf substantiierten Vortrags.
Fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der zunächst zuständige Mitgliedstaat den Antragsteller auch nach Fristablauf aufnehmen wird, steht dem anderen Mitgliedstaat die angenommene Zuständigkeit nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; der Antragsteller kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Zitiert von (25)
25 zustimmend
- Verwaltungsgericht Minden12 K 2197/22.A27.08.2023Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgericht Minden10 K 2157/22.A15.08.2022Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgericht Minden10 K 3200/20.A05.04.2022Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgericht Minden10 K 71/19.A07.03.2021Zustimmendjuris Rn. 6
- Verwaltungsgericht Minden10 K 181/20.A15.03.2020Zustimmendjuris Rn. 6
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 8357/14.A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die allein geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil es insoweit an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die Beklagte beruft sich darauf, das angefochtene Urteil weiche hinsichtlich der Frage systemischer Mängel in Italien von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab. Auf die Frage, ob es nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich ist, den Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier: Italien) zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, kommt es hier aber nicht an. Die Beklagte ist bereits nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständig geworden, weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen.
Die 6-Monats-Frist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO endete am 6. Mai 2015. Ob das erfolglose Eilverfahren dazu führt, dass sich die Frist um die Zeit seiner Dauer verlängert, wozu der Senat neigt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 13 A 2255/15.A -,
kann hier offen bleiben. Selbst wenn man mit dem Bundesamt davon ausgeht, dass die Frist mit Zustellung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 12. März 2015 am 17. März 2015 erneut zu laufen begann, ist sie hier am 17. September 2015 abgelaufen. Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die zu einer Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führen könnten.
Der Kläger kann sich nach der Rechtsprechung des Senats auch auf die Zuständigkeit der Beklagten berufen. Er hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt. Dem Kläger kann auch nicht die Aufnahmebereitschaft Italiens entgegengehalten werden. Es steht nicht fest, dass Italien den Kläger aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A und 13 A 2159/14.A -, jeweils juris.
Im Gegenteil: Dass Italien den Asylantrag des Klägers auch nach Ablauf der Überstellungsfrist prüfen, mithin die Zuständigkeit übernehmen wird, ist nicht erkennbar. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass Italien den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten - generell oder im Einzelfall - nicht einwendet. Auf die Aufforderung des Senats vom 30. Juli 2015, belastbare Belege vorzulegen, dass Italien ungeachtet des Fristablaufs zur Wiederaufnahme bereit ist, hat das Bundesamt lediglich Folgendes mitgeteilt: Es gehe nicht von einer Verfristung aus; das zuständige Fachreferat bereite eine Überstellung vor und gehe von der Realisierbarkeit aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).